Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1. |
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
4. |
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
5. |
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
6. |
in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat; |
7. |
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen