Rn 4

Für die gerichtliche Inanspruchnahme des Verbrauchers aus einem Vertrag iSd § 312b BGB oder einem Umgehungsgeschäft iSd § 312m I S 2 BGB nF (§ 312k II S 2 BGB aF) (s näher Rn 2) begründet § 29c II 1 einen ausschl Gerichtsstand des Verbrauchers an dessen Wohnsitz, ersatzweise an dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort (zu den Begriffen s Rn 3). Fehlt es an beidem, ist § 29c II nicht anwendbar (vgl nur Zö/Schultzky Rz 7). Der Gerichtsstand geht allg und besonderen Gerichtsständen vor (vgl § 12 Rn 8). Allerdings soll bei der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767) § 29c auch dann durch den ausschl Gerichtsstand des § 767 (vgl § 802) verdrängt werden, wenn § 29c im Erkenntnisverfahren nicht beachtet wurde (Zö/Schultzky Rz 6).

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