Rn 3

Ist der Anwendungsbereich des § 16 eröffnet (Rn 2), ist vorrangig auf den inländischen Aufenthaltsort des Prozessgegners abzustellen. Zur Begründung eines Aufenthaltsorts reicht eine nur vorübergehende kurzfristige Anwesenheit aus; eine Durchreise kann genügen (BGH WM 08, 1853 f; Zö/Schultzky Rz 7; St/J/Roth Rz 4). Es muss nur so viel Zeit verbleiben, dass die Klage/Antragsschrift an diesem Ort zugestellt werden kann (vgl Zö/Schultzky Rz 7; MüKoZPO/Patzina Rz 6; St/J/Roth Rz 4; Musielak/Voit/Heinrich Rz 3). Unerheblich ist, ob es sich um einen freiwilligen Aufenthalt handelt (BGH WM 08, 1853 f; Zö/Schultzky Rz 7; MüKoZPO/Patzina Rz 6; Musielak/Voit/Heinrich Rz 3); weshalb auch ein Krankenhausaufenthalt (BGH NJW-RR 88, 387) oder ein Aufenthalt in einer JVA (BayObLG VersR 85, 741 f; München NZI 16, 698) ausreicht. Zur Abgrenzung vom Wohnsitzbegriff vgl § 13 Rn 4; zum Gerichtsstand beim Aufenthalt von längerer Dauer s § 20; zum gewöhnlichen Aufenthalt s § 29c Rn 3.

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