Rn 2

Erfasst sind nur Anträge, die den Inhalt der Entscheidung betreffen (Sachanträge iSv § 308), zB Klageantrag, -änderung, -erweiterung, -rücknahme, einseitige und übereinstimmende (§ 91a; str) Erledigungserklärung und Anträge nach § 269 IV, die Anträge auf Ergänzung nach § 321 und auf Vollstreckbarkeitserklärung (§ 714), Rechtsmittel- und Anschließungsanträge (§§ 520 III Nr 1, 524 III, 551 III Nr 1), Anträge auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung in der mündlichen Verhandlung. Rein negative Abweisungs- und Zurückweisungsanträge sind nur sachbezogen und daher nicht erfasst (BGH NJW 65, 397 [BGH 23.11.1964 - II ZR 200/62]; 70, 99, 100 f [BGH 13.10.1969 - III ZR 186/66]; BAG NZA 07, 1450, 1452 f; Wieczorek/Schütze/Assmann Rz 6; aA MüKoZPO/Prütting Rz 6; St/J/Thole Rz 9). Für sie genügt, dass sich in der mündlichen Verhandlung der Willen der Partei zur Abwehr des Antrags des Gegners aus dem Vorbringen ergibt, ohne dass eine nach den Ordnungsvorschriften der §§ 137, 297 an sich gebotene Antragstellung erfolgt (BGA aaO). Auch nicht erfasst sind Anträge, die nur das Verfahren betreffen (Prozessanträge), zB Anträge auf Protokollierung (§ 160 IV) oder Tatbestandsberichtigung (§ 320), Terminsbestimmung (auch nach § 697 III), Vertagung oder Aussetzung, Verweisung (zB nach § 281), Fristverlängerung oder -verkürzung, Prozessabtrennung oder -verbindung, Verlesung einer Urkunde (§ 424), Beweisanträge (§§ 355 ff). Soweit sich Sach- und Prozessantrag überlagern können, zB bei Anerkenntnis (§ 306), Verzicht (§ 307), Versäumnisurteil (§§ 330, 331) oder Entscheidung nach Lage der Akten (§ 331a), betrifft § 297 nur den Sachantrag (St/J/Thole Rz 14).

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