Gesetzestext

 

(1) 1Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. 2Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. 3Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. 4Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. 5Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) 1Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. 2Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Zustellung soll auch dann durchgeführt werden können, wenn weder der Zustellungsadressat noch eine Ersatzperson angetroffen wird. § 181 stellt eine Zugangsfiktion dar, deren Eintritt allein von den in dieser Vorschrift genannten Bedingungen abhängig ist (BGH NJW 13, 3310 [BGH 10.07.2013 - XII ZB 411/12] Rz 15).

B. Tatbestandsvoraussetzungen: Unausführbarkeit der Ersatzzustellung.

 

Rn 2

Die Zustellung nach § 181 ist subsidiär ggü der Zustellung nach § 178 und § 180. Daher muss eine Ersatzzustellung nach diesen Vorschriften vergeblich versucht worden sein (BGH aaO Rz 11); andernfalls ist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung unwirksam (BFH/NV 17, 333 [BFH 23.11.2016 - IV B 39/16] Rz 16). Maßgeblich für diese Beurteilung sind allein die gesetzlichen Bestimmungen, nicht etwa auch die Praxis des beauftragten Postunternehmens. Bei unbefugter Annahmeverweigerung gilt § 179, eine Niederlegung ist dann ausgeschlossen.

C. Durchführung der Zustellung.

 

Rn 3

Das Schriftstück wird bei der Niederlegungsstelle niedergelegt. Eine solche ist gem Abs 1 S 1 die Geschäftsstelle des AG, in dessen Bezirk der Zustellungsort liegt, oder – wenn mit der Zustellung die Post (vgl § 176 Rn 2) beauftragt ist – die von der Post hierfür bestimmte Stelle am Ort der Zustellung oder des zust AG (Abs 1 S 2; vgl hierzu BGH NJW 01, 832 [BGH 19.10.2000 - IX ZB 69/00]). Die Bestimmung muss durch allgemeine Organisationsmaßnahmen der Post und darf nicht nur für den Einzelfall erfolgen. Das niedergelegte Schriftstück ist gem Abs 2 drei Monate (Berechnung nach § 222) zur Abholung bereitzuhalten. Dies schließt eine ordnungsgemäße Verwahrung ein. Das Schriftstück kann nur an den Empfänger persönlich oder an eine durch eine Empfangsvollmacht (vgl hierzu BGHZ 98, 140, 144 = NJW 1986, 2826) legitimierte Person herausgegeben werden. Für die Rücksendung ist die Niederlegungsstelle verantwortlich. Ist das Schriftstück bei dem Prozessgericht als dem zust AG niedergelegt, wird es zu den Akten genommen. Auch nach der Rücksendung kann das Schriftstück an den Empfänger herausgegeben werden. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem Vordruck gem § 1 Nr 4 ZustVV zu machen. Diese ist am Zustellungsort zurückzulassen und in der für Briefe üblichen Form abzugeben (Abs 1 S 3). Die Anforderungen sind hier geringer als bei § 180 (vgl Eyinck MDR 08, 1255, 1256). Ist ein Briefkasten vorhanden, der den Anforderungen des § 180 entspricht (s dort Rn 2), muss nach dieser Vorschrift zugestellt werden. Maßgeblich für die Form der Abgabe ist die vom Postzusteller sonst praktizierte und vom Empfänger jedenfalls hingenommene Art und Weise (BGH NJW 13, 3310 Rz 13). Ein Ablegen auf dem Schreibtisch kann ausreichend sein, wenn dies üblich ist (Köln NStZ-RR 09, 314). Genügen kann auch das Durchschieben unter der Tür (Kobl NJW-RR 13, 1280 [OLG Koblenz 13.05.2013 - 3 U 479/13]); zum Einlegen in eine Zeitungsbox s BGH NJW 13, 3310 [BGH 10.07.2013 - XII ZB 411/12] Rz 14. Ist eine Abgabe nicht möglich, ist die Mitteilung an die Tür anzuheften. Auf dem Schriftstück ist gem Abs 1 S 5 das Datum der Zustellung zu vermerken. In die Zustellungsurkunde sind insb Angaben nach § 182 II Nr 4 und 6 aufzunehmen. Die Zustellungsurkunde erbringt gem § 418 Beweis für die Niederlegung und die schriftliche Mitteilung, nicht aber dafür, dass der Zustellungsadressat unter der Zustellungsanschrift eine Wohnung hat.

D. Wirkung.

 

Rn 4

Die Zustellung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen gem Rn 2 mit der Abgabe der ordnungsgemäßen Mitteilung wirksam (Abs 1 S 4). Ist die Mitteilung dem Betroffenen nicht in der erforderlichen Form zugegangen, so ist die Zustellung unwirksam (BGH NJW 13, 3310 [BGH 10.07.2013 - XII ZB 411/12] Rz 15). Unerheblich ist hingegen, ob der Zustellungsadressat das Schriftstück tatsächlich empfängt oder auch nur Kenntnis davon erlangt (BGH NJW-RR 06, 563 [BGH 20.10.2005 - IX ZB 147/01] zu § 182 aF). Dies kann nur für eine Wiedereinsetzung von Bedeutung sein (vgl BGH NJW 94, 2898 für § 182 aF). Ein fals...

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