Rn 2

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beauftragt die Post oder einen Justizbediensteten. Post iSd § 176 ist ein nach § 33 I PostG beliehener Unternehmer (vgl § 168 I), nicht notwendig also die Deutsche Post AG. Als Justizbediensteter kommt jeder geeignete Bedienstete des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder einer JVA in Betracht. Für den Auftrag an den GV oder eine andere Behörde ist ein Richter zuständig (vgl § 168 Rn 2); auch hier erfolgt die Übergabe durch den Urkundsbeamten. Der Beauftragte ist an Weisungen des Urkundsbeamten (zB Zustellung mit Zeitangabe, nur persönliche Zustellung) gebunden; ein Verstoß führt aber nicht zur Unwirksamkeit, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden sind.

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