Rn 2

Ist die Zustellung nach Abs 1 nicht erfolgversprechend, kann der Vorsitzende des Prozessgerichts, sein Vertreter (§ 21 f II GVG) oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts, wie zB der Berichterstatter (vgl § 273 II), ggf der Rechtspfleger (§ 4 I RPflG), nach pflichtgemäßem Ermessen den GV (zB bei der Zustellung an einen Wohnsitzlosen mit bekanntem Aufenthaltsort) oder eine andere Behörde (zB die Wasserschutzpolizei für Zustellung auf Schiffen) mit der Zustellung beauftragen. Die Verhältnismäßigkeit (Kosten der Zustellung) ist zu beachten (vgl BTDrs 14/4554, 16); Ermessensfehler führen aber nicht zur Unwirksamkeit einer erfolgten Zustellung (vgl LG Hambg RdTW 13, 288; Zö/Schultzky Rz 7; MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 9). Die Übergabe des Zustellungsgegenstandes erfolgt nach § 176 I, die Ausführung der Zustellung gem § 176 II nach §§ 177 bis 181.

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