Gesetzestext

 

(1) 1Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. 2Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

(2) 1Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. 2Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Abs 1 übernimmt unverändert die Regelung des bisherigen § 175. Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Abs 2 greift – ebenfalls unverändert – die Regelungen des § 176 I 1 und 2 auf. Wird zur Zustellung eines Schriftstücks der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde (BTDrs 19/28399, 37f). Bietet die Zustellung nach §§ 173–175 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist gem § 176 zuzustellen (Ausführung gem Abs 2 nach §§ 177–181). § 176 ist die sicherste Form der Zustellung; insb wird bei unberechtigter Annahmeverweigerung die Zustellung fingiert (vgl § 179). Auf die Parteizustellung ist § 176 nicht anwendbar.

B. Normzweck.

 

Rn 1a

§ 176 Abs 1 dient der Vereinfachung der Zustellung und der Kostenersparnis. Es handelt sich um eine eigenständige Zustellungsart, auf die §§ 177–181 nicht anwendbar sind (arg § 176 II, s BSG NJW 05, 1303 [BSG 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R]). Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177–181 (BTDrs 19/28399, 38).

 

Rn 1b

Die Zustellung ist mit der Übergabe des Schriftstücks an den Zustellungsadressaten oder seinen Bevollmächtigten (§ 171) ausgeführt. Die Übergabe an einen Ersatzempfänger nach den AGB des Postunternehmens genügt, sofern der Ersatzempfänger dem Kreis der in § 178 I genannten Personen entstammt (str; wie hier MüKoZPO/Häublein/Müller § 175 aF Rz 3 mwN; allein auf die AGB stellen ab Musielak/Voit/Wittschier § 175 aF Rz 2; ThoPu/Hüßtege § 175 aF Rz 4; Zö/Schultzky Rz 3; dagegen ist nach BSG NJW 05, 1303, 1304 [BSG 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R], zust Eyinck MDR 06, 785, der Zugang in den Machtbereich des Empfängers iSd § 130 I 1 BGB entscheidend). Wird die Annahme des Schriftstücks verweigert oder das Schriftstück nicht innerhalb der Lagerfrist abgeholt, ist die Zustellung nach § 175 erfolglos geblieben. § 179 findet insoweit keine Anwendung (LG Rostock Beschl v 17.12.14 – 13 Qs 227/14 [72] Rz 19; Zö/Schultzky Rz 3). Diese Schwierigkeiten sind iRd Ermessens bei der Wahl dieser Zustellungsart zu berücksichtigen. Bei einer arglistigen Zugangsvereitelung kann sich der Empfänger allerdings nicht auf den fehlenden Zugang berufen. Dafür genügt bloße Nachlässigkeit, etwa eine unterlassene Mitteilung einer geänderten Anschrift in einem laufenden Verfahren, nicht (BGH NJW-RR 11, 233 [BGH 07.10.2010 - V ZB 37/10] Rz 17). Die Beweislast für die Arglist liegt beim Zustellungsveranlasser (MüKoZPO/Häublein/Müller § 175 aF Rz 5).

C. Zustellungsnachweis.

 

Rn 1c

Die Zustellung wird durch den Rückschein als Privaturkunde iSd § 416 (BSG NJW 05, 1303, 1304 [BSG 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R]) bewiesen (S 2). Dieser enthält allerdings keine Angaben über den Inhalt des übergebenen Schriftstücks. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung ist der Rückschein nicht.

D. Verfahrensvergleich.

 

Rn 1d

§ 4 VwZG enthält für das Verwaltungsverfahren eine entspr Zustellmöglichkeit, lässt aber auch ein ›Übergabe-Einschreiben‹ genügen. Für das Strafverfahren s § 37 StPO. Auch Auslandszustellungen sind durch Einschreiben mit Rückschein möglich (vgl unten § 183 Rn 3).

E. Auftrag.

 

Rn 2

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beauftragt die Post oder einen Justizbediensteten. Post iSd § 176 ist ein nach § 33 I PostG beliehener Unternehmer (vgl § 168 I), nicht notwendig also die Deutsche Post AG. Als Justizbediensteter kommt jeder geeignete Bedienstete des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder einer JVA in Betracht. Für den Auftrag an den GV oder eine andere Behörde ist ein Richter zuständig (vgl § 168 Rn 2); auch hier erfolgt die Übergabe durch den Urkundsbeamten. Der Beauftragte ist an Weisungen des Urkundsbeamten (zB Zustellung mit Zeitangabe, nur persönliche Zustellung) gebunden; ein Verstoß führt aber nicht zur Unwirksamkeit, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden sind.

F. Ausführung.

 

Rn 3

Das zuzustellende Schriftstück ist zum Schutz des Zustellungsadressaten in einem verschlossenen Umschlag (möglich ist auch ein Fensterumschlag) zu übergeben. Ein Verstoß führt wegen Zweifeln an der Identität des Inhalts zur Unwirksamkeit (BGH LM § 176 Nr 3; Heilung möglich), allerdings nicht das bloße Fehlen des Az auf dem Umschlag (Stuttg NJW 06, 1887 ff [OLG Stuttgart 29.11.2005 - 8 W 310/05]). Für den Zustellungsauftrag, den Briefumschlag und ...

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