Gesetzestext

 

1Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. 2Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. 3Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 179 ermöglicht die Zustellung auch gegen den Willen des Zustellungsadressaten.

B. Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Verweigerung.

 

Rn 2

Die Annahme ist verweigert, wenn der Zustellungsadressat oder die Ersatzperson in den Fällen des § 178 das Schriftstück nicht entgegennimmt, obwohl er dies könnte (abl für den Fall des § 178 I Nr 3 ThoPu/Hüßtege Rz 2 mwN; dagegen zutr MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 2). Bestehen Zweifel, ob die die Annahme verweigernde Person tauglicher Empfänger iSd § 178 ist, kann nicht nach § 179 verfahren werden.

II. Unberechtigt.

 

Rn 3

Grds ist die Verweigerung der Annahme unberechtigt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Zustellung zur Unzeit (zB grds zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen; nicht hingegen an Samstagen, vgl OVG Münster NJW 14, 3117 [OVG Nordrhein-Westfalen 02.06.2014 - 15 A 628/14]) oder an einem unpassenden Ort (vgl § 177 Rn 1) versucht wird (vgl BayVGH NJW 12, 950 Rz 9). Ein Verweigerungsrecht besteht auch bei begründeten Zweifeln über die Identität der als Zustellungsadressat behandelten mit der auf dem Umschlag angegebenen Person sowie im Fall des § 178 II.

III. Zurücklassen.

 

Rn 4

Wird die Annahme verweigert, lässt der Zusteller das Schriftstück in der Wohnung oder im Geschäftsraum zurück, zB durch Einwurf in einen Briefkasten oder Durchschieben unter der Tür. Dadurch soll dem Zustellungsadressaten die Möglichkeit verschafft werden, seine Annahmeverweigerung zu überdenken und vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis zu nehmen (BTDrs 14/4554, 21; BayVGH aaO). Eine Abgabe an Dritte (Nachbarn) ist unzulässig. Hat der Zustellungsadressat weder Wohnung noch Geschäftsraum oder verweigert er die Zustellung an einem anderen Ort (vgl § 177), ist das Schriftstück zurückzusenden (S 2). Lebt der Zustellungsadressat in einer Gemeinschaftseinrichtung ist ein Zurücklassen des Schriftstücks im Briefkasten des Adressaten unzulässig (MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 6), es sei denn, die Einrichtung verfügt über individuelle Briefkästen. Ist bei Vorhandensein einer Wohnung die Zurücklassung entgegen S 1 unterblieben, ist die Zustellung unwirksam. Hierauf kann sich der Adressat aber nicht berufen, wenn er arglistig vorgespiegelt hat, am Zustellort keine Wohnung zu haben (BayVGH NJW 12, 950 Rz 10).

C. Wirkung.

 

Rn 5

Mit der unberechtigten Verweigerung und dem Zurücklassen bzw der Rücksendung ist die Zustellung wirksam. Unerheblich ist, ob der Zustellungsadressat vom Schriftstück Kenntnis erlangt oder ob es abhandenkommt. Bei einer berechtigten Verweigerung ist keine Zustellung erfolgt. Heilung ist möglich. Bei der Beurkundung der Zustellung sind die Angaben gem § 182 II Nr 5 zu machen.

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