Rn 2

Die Zustellung nach § 181 ist subsidiär ggü der Zustellung nach § 178 und § 180. Daher muss eine Ersatzzustellung nach diesen Vorschriften vergeblich versucht worden sein (BGH aaO Rz 11); andernfalls ist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung unwirksam (BFH/NV 17, 333 [BFH 23.11.2016 - IV B 39/16] Rz 16). Maßgeblich für diese Beurteilung sind allein die gesetzlichen Bestimmungen, nicht etwa auch die Praxis des beauftragten Postunternehmens. Bei unbefugter Annahmeverweigerung gilt § 179, eine Niederlegung ist dann ausgeschlossen.

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