Rn 2

Die Vorschrift ist wegen ihres Sondercharakters eng auszulegen und erfasst nur neue Tatsachen bzw ein anderes neues Vorbringen. § 132 gilt nur für in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigte Angriffs- und Verteidigungsmittel iSv §§ 146, 282 II und III, ferner für neue Beweisanträge, Beweismittel und neue oder geänderte Sachanträge, mithin auch bei Klageänderung oder -erweiterung (Ddorf NJW-RR 99, 859, 860 [OLG Düsseldorf 15.09.1998 - 22 W 40/98]). Unanwendbar ist § 132 auf bloße Rechtsausführungen.

Für bestimmende Schriftsätze wie zB Klage und Rechtsmittel gelten eigene Einlassungs- oder Zwischenfristen (vgl §§ 274 III, 523 II, 553 II, 585, 593 II), so dass § 132 nicht anzuwenden ist. Generell verdrängen richterliche Fristen (§§ 273–277) und spezielle gesetzliche Fristen (§§ 214 ff) die Norm.

Eine weitere Einschränkung findet der Anwendungsbereich der Norm darin, dass sie nur dort greift, wo eine schriftliche Terminsvorbereitung vorgeschrieben ist, also im Anwaltsprozess (§ 78) und im Parteiprozess (§ 79) bei entsprechender Anordnung gem § 129 II. Wegen der Eilbedürftigkeit im Arrest- und Verfügungsverfahren findet § 132 dort keine Anwendung (ThoPu/Reichold § 132 Rz 3; St/J/Kern § 132 Rz 5). Nicht anwendbar ist die Norm schließlich, soweit der Gesetzgeber eine Einlassungsfrist vorschreibt (§§ 274 III, 523 II, 553 II, 593 II).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge