Gesetzestext

 

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts ist für das Verfahren der Vollstreckung von in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend. Unbeschadet der Artikel 41, 50, 56 und 57 wird eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, im Vollstreckungsmitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine in diesem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung.

(2) Von der Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung begehrt, kann nicht verlangt werden, dass sie im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Von dieser Partei kann nur dann verlangt werden, dass sie im Vollstreckungsmitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, wenn ein solcher Vertreter nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Parteien vorgeschrieben ist.

 

Rn 1

Art 51 stellt ausdrücklich klar, dass für das Vollstreckungsverfahren das nationale Recht maßgeblich ist, sofern nicht die VO selbst vorrangige Bestimmungen enthält (Art 41, 50, 56 bzw Art 57). In Deutschland gelangen über § 14 Nr 2 IntFamRVG die §§ 86 ff FamFG zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen des IntFamRVG (§§ 44 ff) vorrangige Regelungen enthalten. Zuständig ist das AG am Sitz des OLG (§§ 10, 12 IntFamRVG).

 

Rn 2

Sofern es um eine Vollstreckung wegen einer ungerechtfertigten Vollstreckung aus Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten geht, besteht in Deutschland Anwaltszwang, Art 51 II 2 iVm § 44h II 2 IntFamRVG.

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