Gesetzestext

 

Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 wird versagt, wenn und soweit sie mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung für dasselbe Kind unvereinbar ist, die ergangen ist

a) in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht werden soll; oder
b) in einem anderen Mitgliedstaat oder in dem Drittstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, sofern die spätere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht werden soll.
 

Rn 1

In Abkehr der Rspr des EuGH (FamRZ 11, 1239 [Povse]) kann die Anerkennung und Vollstreckung einer privilegierten Entscheidung (Umgang, Rückgabe des Kindes nach § 29 VI) versagt werden, wenn und soweit sie mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung für dasselbe Kind des Vollstreckungsmitgliedstaats oder eines Mitgliedstaats bzw Drittstaats, dessen Entscheidung anerkennungsfähig ist, unvereinbar ist.

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