Gesetzestext

 

(1) Dieser Abschnitt gilt für folgende Arten von Entscheidungen, sofern sie im Ursprungsmitgliedstaat gemäß Artikel 47 bescheinigt wurden:

a) Entscheidungen, soweit sie Umgangsrechte gewähren; und
b) Entscheidungen gemäß Artikel 29 Absatz 6, soweit sie die Rückgabe des Kindes anordnen.

(2) Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen, dass sich eine Partei gemäß den Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung in Abschnitt 1 dieses Kapitels um Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Absatz 1 bemüht.

 

Rn 1

Auch die neue VO sieht die Umgangsvollstreckung und die Kindesrückgabe nach einem erfolglosen HKÜ-Antrag – allerdings nur noch in den Fällen der Art 13 I lit b bzw Art 13 II HKÜ (vgl Erw 49 S 1) – weiterhin als privilegiert an (Art 42 I lit a und lit b iVm Art 29 VI). Der Rückgabe des Kindes nach Art 29 VI muss allerdings zwingend eine Sorgerechtsentscheidung in der Hauptsache zugrunde liegen, anderenfalls handelt es sich nicht um eine privilegierte Entscheidung. Art 50 schränkt die Wirksamkeit in Abkehr zur Rspr des EuGH (FamRZ 11, 1239 [Povse]) weiterhin dahingehend ein, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat bei Vorliegen einer späteren Entscheidung über das Sorgerecht im Vollstreckungsmitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat bzw Drittstaat, soweit dessen Entscheidung anerkennungsfähig ist, abschließend bestimmen darf. Eine Aussetzung nach Art 56 IV kommt gerade wegen der Privilegierung nicht in Betracht (aA Gruber/Möller IPRax 20, 393, 398).

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