Leitsatz (amtlich)

1. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Schätzung des Normaltarifs nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel (hier 2007).

2. Mit der Vorlage der Fraunhofer-Liste hat die Beklagte keine konkreten Fehler der Schwacke-Liste aufgezeigt. Den aus einer anderen Methode und niedrigeren Ergebnissen abgeleisteten Schluss der Überlegenheit der Frauenhofer-Liste teilt der Senat nicht.

3. Ein Pauschalaufschlag von 20 Prozent außer in Fällen der "Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit" zu einem Normaltarif, wird bestätigt.

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 13 O 485/07)

 

Tenor

I.

 

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.

Das Landgericht hat der Klage im zuerkannten Umfang zu Recht stattgegeben. Die Einwendungen der Berufung greifen nicht durch.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf ( vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 = NJW 2005, 51; NJW 2006, 2106 ; NJW 2007, 1124; NJW 2007, 2122; NJW 2007, 2758; NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dabei kann ein Unfallersatztarif auf Grund unfallspezifischer Kostenfaktoren (etwa Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalles mit Ersatzforderungen wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen u.a., z.B. BGH NJW 2009, 58) erforderlich i.S. des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sein. Diese Frage kann offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH NJW 2006, 1508; NJW 2006, 2693; NJW 2007, 1123; NJW 2007, 1676; NJW 2007, 2758; NJW 2007, 2916; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58; SP 2009, 147 = NJW-Spezial 2009, 170). Ebenso kann diese Frage offenbleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH NJW 2006, 2621; NJW 2006, 2693; NJW 2007, 2916; NJW 2008, 2910, NJW 2009, 58). Diese Rechtsprechung zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs kann auch auf Fallgestaltungen übertragen werden, bei denen dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde. In beiden Fällen ist es aber Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGHZ 163, 19 = NJW 2005, 1933; NJW 2006, 1506; NJW 2007, 3782; NJW 2008,1519; NJW 2009, 58). Insofern liegt es anders als in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne Weiteres" zugänglich gewesen sei (vgl. BGH NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58).

2.

Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Landgericht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung des OLG Köln (19. Zivilsenat, NZV 2007, 199; 15. Zivilsenat, OLGR 2008, 545 = SP 2008, 218; 24. Zivilsenat Urt. v. 3.3.2009 - 24 U 6/08; 13. Zivilsenat Beschl. v. 20.4.2009 - 13 U 6/09; 4. Zivilsenat Beschl. v. 15.7.2008 - 4 U 1/08; abw. 6. Zivilsenat Urt.v. 10.10.2008 - 6 U 115/08 NZV 2009, 145) u...

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