Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässiger Unfallersatztarif bei höherem Aufwand wegen besonderer Unfallsituation. Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten für ihm unmögliche Erlangung eines wesentlich günstigeren Tarifs. Verpflichtung des Geschädigten zur Vorfinanzierung

 

Leitsatz (amtlich)

a) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gem. § 249 S. 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen ggü. dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung von BGH, Urt. v. 12.10.2004 - VI ZR 151/03, BGHReport 2005, 294 m. Anm. Krischer = MDR 2005, 332= VersR 2005, 239).

b) Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

c) Zur Frage, wann der Geschädigte zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif und zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form einer Vorfinanzierung verpflichtet ist.

 

Normenkette

BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen 5 S 126/03)

AG Rheinbach

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Bonn v. 14.1.2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten den Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus (ursprünglich) drei Verkehrsunfällen geltend, die sich in den Jahren 2001 bzw. 2002 ereignet haben. Die Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.

Die Unfallgeschädigten mieteten jeweils nach den Verkehrsunfällen bei der Klägerin Mietwagen zu sog. Unfallersatztarifen an und traten ihre Schadensersatzforderungen an die Klägerin ab. Die Klägerin ist im Besitz der erforderlichen Erlaubnis i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes (vgl. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RBerG).

Das AG hat der auf Zahlung von 1.446,08 EUR gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben mit der Begründung, die Geschädigten hätten grundsätzlich ein Fahrzeug zum sog. Unfallersatztarif anmieten dürfen und dieser sei in den vorliegenden Fällen im Vergleich mit anderen Unfallersatztarifen nicht unangemessen hoch. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG das erstinstanzliche Urteil in einem Schadensfall abgeändert und diesbezüglich die Klage auf Zahlung von 296,81 EUR über dem vorgerichtlich von der Beklagten geleisteten Betrag abgewiesen. Mit der vom LG zugelassenen Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat die Klägerin zwar ebenso wie das erstinstanzliche Gericht für berechtigt erachtet, die an sie abgetretenen Forderungen der Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten durchzusetzen. In einem der drei Fälle seien sie jedoch nicht in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang erforderlich gewesen i.S.d. § 249 S. 2 BGB a.F. Der Maßstab für die Bestimmung der Erforderlichkeit richte sich dabei nach dem Markt der örtlich verfügbaren Autovermieter und zwar ohne Einschränkung auf den Markt der speziellen Unfallersatztarife. Es sei nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das allgemeine Angebot von Autovermietern sich nicht grundsätzlich auch an diejenigen Autofahrer richte, die wegen eines Unfalls ein Ersatzfahrzeug benötigten. Der Vergleich der von der Klägerin berechneten Tarife mit dem Normaltarif (Tagespreis im gewichteten Mittel zzgl. Kilometerpreis nach Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2000) zeige, dass die Unfallersatztarife um über 50 % überhöht seien, und zwar in dem die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils betreffenden Fall um 50 % ggü. dem Normaltarif und um 136 % ggü. dem günstigeren Langzeittarif für eine Anmietung von mindestens 7 Tagen. Seien die geltend gemachten Kosten objektiv nicht erforderlich i.S.d. § 249 S. 2 a.F. BGB, so habe der Geschädigte darzulegen, dass er sie auf Grund besonderer Umstände dennoch für erforderlich halten durfte. Insoweit habe die Klägerin nichts dafür vorgetragen, dass die Geschädigten vor der Anmietung Vergleichsangebote eingeholt hätten. Habe der Geschädigte gegen seine aus der Schadensminderungspflicht resultierende Pflicht, Vergleichsangebote einzuholen, verstoßen, so wirke sich dieser Verstoß allerdings nicht aus, sofern er auch bei entsprechender Nachfrage nicht die Möglichkeit gehabt hätte, ein günstigeres Angebot wahrzunehmen. Dies sei hier bei zwei der drei Geschädigten der Fall gewesen wegen der Dringlichkeit, mit der sie auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen seien. In dem dritten Fall, in dem der Geschädigte B. das Fahrzeug erst zwei Tage nach dem Unfall angemietet habe, sei dagegen nicht hinreichend dargelegt, dass er nicht auch zu einem günstigeren Tarif hätte mieten können.

II.

Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht in dem allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Fall B. eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den von ihm geschätzten Normaltarif beschränkt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 S. 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes v. 19.7.2002 - BGBl. I, 2674) als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, und dass der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urt. v. 12.10.2004 - VI ZR 151/03, BGHReport 2005, 294 m. Anm. Krischer = MDR 2005, 332 = VersR 2005, 239; v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, BGHReport 2005, 297 = MDR 2005, 331 = VersR 2005, 241; v. 15.2.2005 - VI ZR 70/04, BGHReport 2005, 698 = NJW 2005, 1041; v. 15.2.2005 - VI ZR 160/04, BGHReport 2005, 705 = NJW 2005, 1043). Hierzu hatte der erk. Senat im Urteil v. 7.5.1996 (BGH, Urt. v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, MDR 1996, 793) ausgeführt, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoße, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmiete, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar sei (BGH v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 [378 f.] = MDR 1996, 793).

b) Dieser Grundsatz kann jedoch, wie der Senat in den Urteilen v. 12.10.2004 (BGH, Urt. v. 12.10.2004 - VI ZR 151/03, BGHReport 2005, 294 m. Anm. Krischer = MDR 2005, 332 = VersR 2005, 239); v. 26.10.2004 (v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, BGHReport 2005, 297 = MDR 2005, 331 = VersR 2005, 241) und v. 15.2.2005 (BGH v. 15.2.2005 - VI ZR 70/04, BGHReport 2005, 698 = NJW 2005, 1041; v. 15.2.2005 - VI ZR 160/04, BGHReport 2005, 705 = NJW 2005, 1043) entschieden hat, keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insb. durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Vielmehr sind die nach einem sog. Unfallersatztarif geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Indessen stehen die Ausführungen, mit denen es für den Schadensfall B. die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs verneint, nicht durchweg in Einklang mit den nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen und vorstehend zitierten Entscheidungen des Senats. Hiernach kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) einen ggü. dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei der Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrages ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - gem. § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung ggü. dem "Normaltarif" obliegt dabei dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger.

2. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, dass das Berufungsgericht generell den Unfallersatztarif nicht für erstattungsfähig bzw. eine Erhöhung ggü. dem "Normaltarif" für ausgeschlossen hält, anstatt - ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen - zu prüfen, inwieweit eine solche Erhöhung nach dem Maßstab des § 249 BGB durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt war. Hierbei kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten zu berücksichtigen sein, zu der der Geschädigte nicht unter allen Umständen verpflichtet ist (hierzu unten c)) sowie Senatsurteil v. 6.11.1973 (BGH, Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 27/73, VersR 1974, 90) und BGH, Urt. v. 26.5.1988 (BGH, Urt. v. 26.5.1988 - III ZR 42/87, MDR 1989, 45 = VersR 1988, 1178; vgl. auch die Nachweise bei Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 3, Rz. 99).

a) Ergibt diese Prüfung, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (hierzu BGH v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 [376] = MDR 1996, 793) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (BGH v. 15.2.2005 - VI ZR 70/04, BGHReport 2005, 698 = NJW 2005, 1041; v. 15.2.2005 - VI ZR 160/04, BGHReport 2005, 705 = NJW 2005, 1043). Auf die Frage der Zugänglichkeit kommt es also erst an, wenn und soweit eine Erhöhung des "Unfallersatztarifs" ggü. dem "Normaltarif" nicht durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt ist. Hierfür haben der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

b) Soweit der erk. Senat in seinem Urteil v. 7.5.1996 (BGH, Urt. v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = MDR 1996, 793) davon ausgegangen ist, dass unfallgeschädigten Verkehrsteilnehmern von Mietwagenunternehmen allein der "Unfallersatztarif" angeboten werde, beruhte dies auf den nach der damaligen Prozesslage zu Grunde zu legenden Marktgepflogenheiten. Diese hat das Berufungsgericht im Streitfall auf Grund einer von ihm durchgeführten telefonischen Umfrage bei den örtlichen Autovermietern abweichend beurteilt. Ob die hiergegen von der Revision erhobene Verfahrensrüge durchgreift, bedarf keiner Entscheidung, weil das angefochtene Urteil ohnehin der Aufhebung unterliegt. Jedenfalls könnten sich die Marktgepflogenheiten nach dem Vorbringen der Beklagten inzwischen dahin geändert haben, dass Unfallgeschädigten zumindest auf Nachfrage auch ein "Normaltarif" angeboten wird. Die Klägerin, die möglicherweise in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast verkannt hat, wird nach Aufhebung und Zurückverweisung Gelegenheit haben, hierzu ggf. unter Beweisantritt erneut vorzutragen. Dem müsste das Berufungsgericht sodann in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nachgehen.

Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (BGH, Urt. v. 2.7.1985 - VI ZR 86/84, MDR 1986, 40 = VersR 1985, 1090; v. 2.7.1985 - VI ZR 177/84, MDR 1986, 305 = VersR 1985, 1092; v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 [378] = MDR 1996, 793) darauf hingewiesen, dass der Geschädigte unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein kann. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt, was das Berufungsgericht vorliegend in zwei Fällen als maßgeblichen Umstand für die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs hat ausreichen lassen. Dass es in dem hier zu entscheidenden Fall B. unter den von ihm festgestellten Umständen eine solche Dringlichkeit verneint hat, bewegt sich im Bereich tatrichterlicher Würdigung und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

c) Soweit es allerdings die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten mit der Begründung verneint, B. sei zur Erlangung eines "Normaltarifs" verpflichtet gewesen, seine Kreditkarte einzusetzen, vermag der erk. Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen.

Zwar wird die Frage, ob der Geschädigte in derartigen Fällen zum Einsatz seiner Kreditkarte verpflichtet ist, vielfach nur auf Grund tatrichterlicher Feststellungen für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden können. Indessen ist bei der rechtlichen Beurteilung von den Grundsätzen auszugehen, die der Senat in seinem bereits erwähnten Urt. v. 6.11.1973 (BGH, Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 27/73, VersR 1974, 90) für die Erforderlichkeit von Finanzierungskosten (auch) zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufgestellt hat. Danach kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Schadensbeseitigung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist. Auch wenn die Frage, ob der Geschädigte im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Einsatz einer etwa vorhandenen Kreditkarte verpflichtet ist, nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten i.S.d. § 249 BGB betrifft, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, kommt es auch unter diesem Blickwinkel darauf an, ob dem Geschädigten eine derartige Form der Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer ec-Karte oder die Stellung einer Kaution gerechnet werden könnten, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen wirtschaftlichen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen, für den Streitfall aber mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen auch nicht abschließend bejaht werden. Vielmehr bedarf es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen auf der Grundlage ergänzenden Vortrags der Parteien, wobei sich für die im Rahmen des § 254 BGB zunächst nicht darlegungs- und beweispflichtige Klägerin je nach dem Inhalt des Beklagtenvortrags eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast ergeben kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1373058

BGHZ 2005, 19

NJW 2005, 1933

BGHR 2005, 1039

ZAP 2005, 1064

ZIP 2005, 1558

DAR 2005, 438

JZ 2005, 1056

MDR 2005, 1105

NZV 2005, 357

VRS 2005, 84

ZfS 2005, 435

GuT 2005, 181

NJW-Spezial 2005, 305

SVR 2006, 64

VRR 2005, 263

ZGS 2005, 246

r+s 2005, 351

LL 2005, 588

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