Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine uneingeschränkte Erstattung sog. "Unfallersatztarife"

 

Leitsatz (amtlich)

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen:

Der erhöhte Kosten- und Risikoaufwand bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen rechtfertigt in der Regel einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf die Normaltarife. Der Autovermieter ist verpflichtet, bei absehbar längerer Reparaturdauer nicht nur nach den teureren Tagespauschalen abzurechnen, sondern die günstigeren Dreitages- oder Wochenpauschalen zugrunde zu legen.

 

Normenkette

BGB §§ 249 ff.; StVG §§ 7, 17; PflVersG § 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 26.09.2006; Aktenzeichen 8 O 480/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.9.2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Köln (8 O 480/05) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.193,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 303,22 EUR seit dem 9.1.2005, aus 787,37 EUR seit dem 15.5.2005, aus 61,78 EUR seit dem 28.5.2005, aus 425,02 EUR seit dem 7.7.2005, aus 716,42 EUR seit dem 8.8.2005, aus 296,26 EUR seit dem 18.8.2005, aus 205,55 EUR seit dem 18.8.2005 und aus 398,07 EUR seit dem 2.12.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.

Die Klägerin betreibt ein Autovermietungsunternehmen und verfügt über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zur Einziehung von Forderungen auf Ersatz von Mietwagenkosten. Sie bietet Unfallersatzfahrzeuge und sonstige Mietwagen zu einem einheitlichen Tarif an und macht aus abgetretenem Recht von zehn Kunden Ansprüche auf Ersatz der Kosten von Mietwagen geltend, die sie nach Verkehrsunfällen für die Dauer der Reparatur beziehungsweise der Ersatzbeschaffung zur Verfügung gestellt hat. Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung von Unfallgegnern der Mieter der Klägerin. Die vollständige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist dem Grunde nach unstreitig. Wegen der Einzelheiten der Mietvorgänge, der dafür in Rechnung gestellten Kosten sowie der von der Beklagten geleisteten Zahlungen wird auf Bl. 3 ff. GA sowie Bl. 3-50 d. AH verwiesen.

Die Klägerin hat in erster Instanz unter Berücksichtigung vorprozessual geleisteter Zahlungen der Beklagten restliche Mietwagenkosten aus zehn Vorgängen i.H.v. insgesamt 5.476,60 EUR geltend gemacht. Sie hat behauptet, dass die von ihr in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in voller Höhe erforderlich gewesen seien. Zur Angemessenheit höherer Kosten ggü. dem Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel hat die Klägerin auf ihre Kalkulation der Betriebs- und Risikokosten (Bl. 72 ff. d. AH) verwiesen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dass über die vorprozessual geleisteten Zahlungen hinaus kein von ihr zu ersetzender Schaden entstanden sei. Hierzu hat die Beklagte behauptet, dass die von der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten überhöht und auch deshalb nicht erstattungsfähig seien, weil die Klägerin nicht auf günstigere Mietwagenangebote hingewiesen habe.

Das LG hat durch Urteil vom 26.9.2006 der Klage i.H.v. 3.617 EUR stattgegeben. Dabei hat es die Auffassung vertreten, dass die Mietwagenkosten in Höhe des gewichteten Normaltarifs der gemieteten Fahrzeugklasse und des PLZ-Gebiets des Geschädigten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel erstattungsfähig seien. Hierbei sei der Tagessatz zugrunde zu legen, weil bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen die voraussichtliche Mietdauer nicht absehbar sei. Auf den Normaltarif sei kein Aufschlag zu machen, da ein pauschaler Aufschlag nicht in Betracht komme und keine Anhaltspunkte für einen konkreten Aufschlag wegen besonderer Risiken bei der Unfallersatzfahrzeugvermietung im Hinblick auf den von der Klägerin angebotenen einheitlichen Tarif ersichtlich seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des LG wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 130 ff. GA) Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung des LG richten sich die Berufungen beider Parteien, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge teilweise weiter verfolgen und ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen, vertiefen und ergänzen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass auf den gewichteten Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel ein pauschaler Aufschlag i.H.v. 30 % wegen der besonderen Kosten und Risiken bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen zu machen sei. Hierzu behauptet die Klägerin, dass in ihrer Kalkulation der Mietwagenpreise unfallbedingte Zusatz...

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