Normenkette

ZPO § 224 Abs. 2, § 522 Abs. 2; BGB §§ 249, 249 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Entscheidung vom 16.09.2008; Aktenzeichen 18 O 242/08)

 

Tenor

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.09.2008 (18 O 242/08) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

"Die zulässige Berufung hat nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO), soll Ober das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung des als Schadensersatz geltend gemachten Betrages aus abgetretenem Recht verurteilt. Die von der dem Grunde nach unstreitig eintrittspflichtigen Beklagten hinsichtlich der Höhe des Anspruchs - namentlich in Bezug auf den der Berechnung der Klägerin zugrunde liegenden Unfallersatztarif und die Berechnung der Mietpreise nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel - erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2006, 1506; NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58; vgl. auch Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 68. Auflage 2009 § 249 BGB Rdn. 31 f; Erman/Ebert, Kommentar zum BGB, 12. Auflage 2008, § 249 BGB Rdn. 104; Geige', Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage 2008, § 3 Rdn. 77) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren, möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Was die Berechtigung der Abrechnung nach dem Unfallersatztarif angeht, so muss bei der Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollzogen werden. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif' in Betracht kommt.

2. Der BGH hat mehrfach (nämlich in den bereits erwähnten Entscheidungen und zuletzt erneut in seinem Beschluss vom 13.1.2009 - VI ZR 134/08 abrufbar über die Home Page des BGH -) klargestellt, dass gegen die Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Dem schließt sich der Senat an, Er schließt sich darüber hinaus den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründen dazu an, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel auch in den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Fällen eine geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung der Mietwagenkosten bietet. Insbesondere spricht gegen die von der Beklagten für vorzugswürdig erachtete Untersuchung des Fraunhofer-Instituts der Umstand, dass sich diese nur auf die Angebote von 6 Internetanbietern bezieht und darüber hinaus nur die Mietpreise In der Situation einer längeren Vorbuchungsfrist abbildet.

3. Es besteht auch keine Veranlassung zu einer auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Begutachtung der Marktpreise für Jeden der streitgegenständlichen Schadensfälle. Wie der BGH bereits ebenfalls mehrfach entschieden hat, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wi...

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