Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.390,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 229,35 € seit dem 11.01.2007, aus 869,95 € seit dem 19.02. 2007 , aus 50,81 € seit dem 18.07.2008, aus 429,96 € seit dem 02.10.2007, aus 198,76 seit dem 18.12.2007, aus 1.404,38 € seit dem 26.01.2008, aus 576,00 € seit 15.03.2008 und aus 548,86 seit dem 14.07.2008 zu zahlen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

  • 3.

    Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht der Beklagten für den sog. Unfallersatztarif.

Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Sie begehrt aus abgetretenem Recht unfallgeschädigter Eigentümer die Erstattung von Mietwagenkosten, die infolge von 10 Verkehrsunfällen entstanden sind.

Die Unfallgeschädigten mieteten bei der Klägerin jeweils ein Ersatzfahrzeug an.

Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Unfallgegner. Sie ist bei diesen 10 Verkehrsunfällen für die entstandenen Schäden voll eintrittspflichtig.

Die Unfallgeschädigten traten ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Klägerin besitzt seit dem 24.01.2000 eine Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der außergerichtlichen Einziehung.

Die Klägerin übersandte der Beklagten 10 Rechnungen, welche die Beklagte nur teilweise beglich.

Wegen der Einzelheiten der Rechnungen, der beglichenen Teilbeträge sowie zu Ort und Datum der Unfälle wird auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. d.A.) und die Anlage "Forderungsaufstellung F #### ./. O" Bezug genommen. Allerdings macht die Klägerin nicht in allen Fällen die in der Anlage ausgewiesenen Restbeträge geltend, sondern sie geht bei der Klage von den in den Tabellen Seite 11 ff. der Klageschrift errechneten Summen aus, die teilweise niedriger liegen als die ursprünglich an die Geschädigten geschriebenen Rechnungen ( seihe auch Blatt 2 der vorzitierten Anlage).

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden über die Zahlungen der Beklagten hinausgehende Ansprüche zu. Sie orientiert sich bei deren Berechnung an der bisherigen Rechtsprechung, wonach der angemessene Mietpreis nach dem Modus-Tarif des Schwacke-Automietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet nebst einem pauschalen Zuschlag von 20 % für betriebswirtschaftliche Mehrkosten der sog. Unfallersatzwagenvermieter berechnet werden darf, worauf noch die im Einzelfall tatsächlich angefallenen Nebenleistungen es Vermieters auf Basis der Schwackeliste hinzugerechnet werden dürfen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.390,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 229,35 € seit dem 11.01.2007, aus 869,95 € seit dem 19.02. 2007 , aus 50,81 € seit dem 18.07.2008, aus 429,96 € seit dem 02.10.2007, aus 198,76 seit dem 18.12.2007, aus 1.404,38 € seit dem 26.01.2008, aus 576,00 € seit 15.03.2008 und aus 548,86 seit dem 14.07.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die Klägerin habe zum einen nicht näher dargelegt, dass der Aufschlag von 20 % überhaupt gerechtfertigt sei. Zum anderen habe die Untersuchung des Frauenhofer - Instituts ergeben, dass die Marktpreise aus der Schwacke-Liste deutlich zu hoch seien. Nach Maßgabe der Frauenhofer - Untersuchung sei die Klägerin schon überzahlt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 25.11.2008 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 5.390,93 € gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG i. V. m. § 398 BGB.

Die Ansprüche bestehen dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten nur um die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten.

1.)

Nach § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/94). Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler ("Normaltarif") erhöhter "Unfallersatztarif" kann erforderlich i.d.S. sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 160/04).

2.)

Das Gericht schließt sich hinsichtlich der konkreten Berechnung der ersatzfähigen Kosten auch zur Aufrechterhaltung einer einheitlichen Rechtsprechung im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln nach wie vor der bisherigen und den Par...

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