Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten. Pflicht zur Schadensgeringhaltung. Unfallersatztarif. Normaltarif

 

Leitsatz (amtlich)

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sog. Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen, als sie gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der BGH, Urt. v. 12.10.2004 - VI ZR 151/03, BGHReport 2005, 294 = MDR 2005, 332; Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, BGHReport 2005, 297 = MDR 2005, 331).

b) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten ggü. dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen.

 

Normenkette

BGB § 249 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 30.04.2004; Aktenzeichen 1 S 14/04)

AG Mannheim

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Mannheim v. 30.4.2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz der Kosten für einen Mietwagen, den er nach Ausfall seines Pkw durch einen Verkehrsunfall v. 6.1.2003 bei der Firma K. angemietet hat. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Sie ist der Auffassung, das Fahrzeug sei zu einem zu teuren Tarif (sog. Unfallersatztarif) angemietet worden. Sie begehrt vom Kläger die Beantwortung eines Fragenkatalogs, um ihr abgetretene Ansprüche gegen die Kfz-Vermieterin verfolgen zu können, und macht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Das AG hat die Beklagte unter Abzug eines Selbstbehalts wegen ersparter Aufwendungen uneingeschränkt zur Erstattung der Kosten des Ersatzwagens i.H.v. 1.389,25 EUR verurteilt. Das LG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der Mietwagenkosten Zug-um-Zug gegen Beantwortung des als Anlage dem Urteil beigefügten Fragebogens verurteilt, die Klage im Übrigen abgewiesen und die weiter gehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom LG zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten in vollem Umfang. Die Beklagte hat sich der Revision des Klägers angeschlossen, um die Abweisung der Klage in vollem Umfang zu erreichen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in der zuerkannten Höhe zu. Die Haftung der Beklagten sei nicht deshalb beschränkt, weil der Kläger die begehrte Auskunft nicht erteilt habe; diese könne die Beklagte nicht gem. §§ 3 Nr. 7 S. 2 Halbs. 1 PflVG, 158c Abs. 3 VVG verlangen. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen sei, selbst wenn die Mietwagenkosten objektiv überhöht seien. Die begehrte Auskunft diene daher lediglich der Verfolgung etwaiger - abgetretener - Regressansprüche des Geschädigten gegen die Vermieterin, nicht aber einer Beurteilung der Einstandspflicht des Versicherers.

Der Beklagten stehe jedoch in entsprechender Anwendung des § 255 BGB und des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung ein Anspruch auf Abtretung möglicher Ansprüche aus Verschulden der Vermieterin bei Abschluss des Mietvertrages zu. Ausfluss des Anspruchs auf Abtretung sei ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB, den die Beklagte im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend mache und der zur Abwicklung des Unfallschadens gehöre (§ 273 BGB). Aus diesem Grund könne der Kläger auch die vom AG zuerkannten Zinsen nicht beanspruchen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

A. Revision des Klägers:

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Dem Anspruch des Klägers auf Ersatz von Mietwagenkosten steht kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen.

Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (BGH v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 [375 f.] = MDR 1996, 793 m.w.N.).

1. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung i.S.d. § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 27/73, VersR 1974, 90, insoweit nicht vollständig in BGHZ 61, 346 [347] abgedr.; Urt. v. 4.12.1984 - VI ZR 225/82, MDR 1985, 659 = VersR 1985, 283 [284]; Urt. v. 2.7.1985 - VI ZR 177/84, MDR 1986, 305 = VersR 1985, 1092).

2. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 61, 346 [349 f.]; BGH, Urt. v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 [375 f.] = MDR 1996, 793; v. 29.4.2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 [398] = BGHReport 2003, 792 = MDR 2003, 1048; v. 29.4.2003 - VI ZR 398/01, BGHZ 155, 1 [4 f.]; Urt. v. 4.12.1984 - VI ZR 225/82, MDR 1985, 659). Der Geschädigte hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st.Rspr., BGH v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 [375 f.] = MDR 1996, 793; v. 29.4.2003 - VI ZR 398/01, BGHZ 155, 1 [4 f.]; v. 2.7.1985 - VI ZR 86/84, MDR 1986, 40 = VersR 1985, 1090; v. 2.7.1985 - VI ZR 177/84, MDR 1986, 305, jeweils m.w.N.). Im Allgemeinen ist aber davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der ggü. einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (BGH v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 [378 f.] = MDR 1996, 793).

a) Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Wie der erk. Senat zeitlich nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden (BGH, Urt. v. 12.10.2004 - VI ZR 151/03, BGHReport 2005, 294 = MDR 2005, 332 = VersR 2005, 239; v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, BGHReport 2005, 297 = MDR 2005, 331 = VersR 2005, 241) und mit weiterem Urteil vom heutigen Tage bekräftigt hat (BGH, Urt. v. 15.2.2005 - VI ZR 74/04, z.V.b.), sind die nach einem sog. "Unfallersatztarif" geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Deshalb kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) einen ggü. dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - gem. § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung ggü. dem "Normaltarif" obliegt dem Geschädigten.

b) Unter diesen Umständen besteht keine Rechtsgrundlage für ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten. Ergibt sich nämlich bei der nach den genannten Grundsätzen erforderlichen Prüfung, dass der mit der Klage geltend gemachte Betrag den "erforderlichen" Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellte, wird der Klage stattzugeben sein. Eine Pflicht zur Aufklärung des Mieters bestand in diesem Fall nicht. Auch ein Zurückbehaltungsrecht aus diesem Grunde kommt schon vom Ansatz her nicht in Betracht.

Zeigt sich jedoch, dass der geltend gemachte Betrag nach den oben dargelegten Grundsätzen mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung u.Ä.) nicht zur Herstellung "erforderlich" war, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war (BGH, Urt. v. 12.10.2004 - VI ZR 151/03, BGHReport 2005, 294 = MDR 2005, 332; v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, BGHReport 2005, 297 = MDR 2005, 331). Ist diese Frage zu bejahen, wird die auf einen übersteigenden Betrag gerichtete Klage abzuweisen sein. Jedenfalls in dem vorliegend zu beurteilenden Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeuges möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Anspruch (etwa wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht) zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können dementsprechend nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter verlangen und die Leistung nicht bis zur Abtretung oder bis zur Erfüllung des aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsverlangens zurückhalten. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielt das angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB keine Rolle.

B. Anschlussrevision der Beklagten:

Die Anschlussrevision ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie führt ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Zwar kommt es - wie bereits zur Revision des Klägers dargelegt - für die Entscheidung über den Anspruch eines Geschädigten auf Ersatz der erforderlichen Herstellungskosten nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegen den Kfz-Vermieter ein Anspruch auf Aufklärung zustand, den er an den Haftpflichtversicherer des Schädigers abtreten konnte mit der Folge, dass diesem möglicherweise ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Es ist für die Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der Versicherer einen Anspruch auf Abtretung eines möglichen Auskunftsanspruchs gegen den Geschädigten hat, der allenfalls aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Mietvertrags abgeleitet werden könnte.

2. Die Anschlussrevision weist jedoch darauf hin, dass nach dem Vortrag der Beklagten der von der Vermieterin angebotene "Haustarif" ein "Unfallersatztarif" sei, der den "Normaltarif" um das Doppelte übersteige. Das Berufungsgericht hat dieses Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB durch die Beklagte - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht berücksichtigt. Das wird es - ggf. nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe (§ 144 Abs. 1 S. 1 ZPO) nachzuholen und zu prüfen haben, ob der hier vom Kläger vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.

 

Fundstellen

NJW 2005, 1043

BGHR 2005, 705

DAR 2005, 271

NZV 2005, 302

VRS 2005, 337

VersR 2005, 569

ZfS 2005, 388

GuT 2005, 124

NJW-Spezial 2005, 161

SVR 2005, 465

VRA 2005, 77

r+s 2005, 216

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