Doch Schadenersatz bei verspäteter DSGVO-Auskunft

Gerichte erkennen bei verspäteten Auskünften über die gespeicherten Personendaten doch Schadenersatzansprüche an. Allerdings ist die Rechtslage immer noch sehr uneinheitlich.

In einem aktuellen Fall wurden einer Klägerin in zweiter Instanz 500 EUR Schadenersatz für einen immateriellen Schaden zugesprochen, während die Vorinstanz keine Grundlagen für Schadenersatz gesehen hatte.

Auskunft über gespeicherte Personendaten hat innerhalb eines Monats zu erfolgen

Die Auskunftspflicht über die Daten, die Unternehmen, Vereine, Behören und beliebige andere Institutionen zu einer Person gespeichert haben, ist in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) klar geregelt: Betroffene Personen können nach Art. 15 DSGVO Auskunft darüber verlangen, welche Daten über sie gespeichert sind oder verarbeitet werden. Die Auskunft über die gespeicherten Personendaten hat nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO innerhalb eines Monats zu erfolgen, eine Fristverlängerung ist unter bestimmten Umständen um weitere 2 Monate möglich. Erfolgt die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht oder nicht in vollem Umfang, stehen den Betroffenen Schadenersatzansprüche zu.

Klägerin fordert Schadenersatz wegen stark verspäteter Datenauskunft

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Köln in zweiter Instanz einer Klägerin 500 EUR Schadenersatz zugesprochen, weil sie 8 Monate auf die Datenauskunft warten musste ( OLG Köln, Urteil v. 14.7.2022). Das OLG Köln korrigierte damit eine Entscheidung des LG Bonn, das zwar einen Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO festgestellt, einen Anspruch auf Schadenersatz jedoch abgelehnt hatte (LG Bonn, Urteil v. 1.7.2021, 15 O 372/20).

Die Klägerin hatte einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung ihrer Ansprüche in einem Verkehrsunfall beauftragt, den Anwaltsvertrag gekündigt und im Anschluss Datenauskunft zum Mandatskonto und der E-Mail- und WhatsApp-Kommunikation verlangt. Da diese erst nach 8 Monaten erfolgte, verklagte die Frau den Rechtsanwalt und verlangte ein Schadenersatz von mindestens 1.000 EUR. Die stark verspätete Datenauskunft habe sie psychisch belastet, da für sie nicht absehbar gewesen sei, ob sie das Unfallverfahren mit einem neuen Anwalt noch erfolgreich beenden könne.

OLG Köln erkennt Schadenersatzansprüche bei stark verspäteter DSGVO-Auskunft an

Im Gegensatz zum LG Bonn hat das OLG Köln  festgestellt, dass eine verspätete Datenauskunft dazu geeignet ist, einen DSGVO-Schadenersatzanspruch auszulösen. Anders als das LG Bonn, das der Meinung war, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei, erkennt das OLG Köln einen immateriellen Schaden, der auch durch Art. 82 DSGVO erfasst wird. Die Klägerin sei „für eine nicht unerhebliche Dauer daran gehindert gewesen, das Unfallverfahren mit ihrem neuen Anwalt voranzutreiben“. Bei der Festlegung des Schadenersatzanspruchs in Höhe von 500 EUR wurde schadensmindernd berücksichtigt, dass sich die Datenauskunft auch durch eine Erkrankung des Anwalts verzögert hatte.Gegen das Urteil des OLG Köln kann noch Revision eingelegt werden.