Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren. Verletzung der Schadensminderungspflicht. Unzumutbarkeit schadensmindernder Maßnahmen. Sekundäre Darlegungslast

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an den Vortrag eines Verkehrsunfallgeschädigten, der sich für die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs darauf beruft, er habe die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif wegen der Notwendigkeit, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten, abgelehnt.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 254

 

Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Urteil vom 08.12.2005; Aktenzeichen 1 S 175/05)

AG Nordhausen (Entscheidung vom 12.05.2005; Aktenzeichen 27 C 1168/04)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Mühlhausen vom 8.12.2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 14.4.2002 geltend, bei dem der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Unstreitig ist die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.

[2] Das beschädigte Fahrzeug wurde erst Ende Mai 2002 repariert. Während der Reparatur mietete der Kläger bei der K-Autovermietung, die auch Fahrzeuge zum günstigeren Normaltarif für Selbstzahler anbietet, ein Ersatzfahrzeug für die Zeit vom 23. bis 28.5.2002 zu dem dort angebotenen Unfallersatztarif an. Die K-Autovermietung berechnete Mietwagenkosten von 1.062,99 EUR einschließlich Mehrwertsteuer. Die Beklagte ersetzte vorprozessual insoweit einen Betrag von lediglich 585 EUR. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Erstattung des Differenzbetrages.

[3] Das AG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

[4] Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil er mit der Wahl des Unfallersatztarifs gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass zwischen dem Unfall und der Anmietung ein Zeitraum von mehr als einem Monat gelegen, der Kläger sich bei der Anmietung also nicht in einer unfallbedingten Stresssituation befunden habe. Zudem habe er über das Unfallgeschädigten sonst regelmäßig fehlende Problembewusstsein hinsichtlich von Tarifunterschieden verfügt. Die Beklagte habe ihn mit Schreiben vom 8.5.2002 darauf hingewiesen, dass bei Mietwagen enorme Preisunterschiede bestünden und dass sich deshalb ein Preisvergleich immer lohne. Auch habe der Zeuge S., seinerzeit Mitarbeiter der K-Autovermietung, bekundet, dem Kläger erläutert zu haben, dass der Unfallersatztarif über den normalen Tarifen liege und dass ein Ersatzfahrzeug auch bei der K-Autovermietung zum normalen Tarif angemietet werden könne, wobei der Kunde in diesem Fall eine Kaution hinterlegen und in Vorkasse treten müsse, was der Kläger abgelehnt habe. Der Kläger habe den wirtschaftlicheren Weg der Anmietung zum Normaltarif wählen müssen. Wenn er nicht habe in Vorlage treten wollen, hätte er die Beklagte informieren und zur Vorschusszahlung auffordern müssen. Ein Geschädigter, der bewusst höhere als die objektiv erforderlichen Kosten verursache, könne ohne Rücksprache mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht davon ausgehen, ihm würden diese höheren Kosten in voller Höhe erstattet werden. Auf die Frage der Notwendigkeit des Unfallersatztarifs unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten komme es bei dieser Sachlage nicht an.

II.

[5] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

[6] Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zu der Frage, ob der vom Geschädigten, hier dem Kläger, beanspruchte Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, keine Feststellungen getroffen hat.

[7] Diese Frage kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer, seinen Bedürfnissen entsprechender "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat, Urt. v. 14.2.2006 - VI ZR 32/05, MDR 2006, 1106 = BGHReport 2006, 700 = VersR 2006, 564, 565; v. 4.7.2006 - VI ZR 237/05, MDR 2007, 27 = BGHReport 2006, 1300 = VersR 2006, 1425, 1426; v. 23.1.2007 - VI ZR 18/06 - z.V.b.).

[8] Dies ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Fall. Danach kannte der Kläger aufgrund des Schreibens der Beklagten und der Erläuterungen des Zeugen S. die erheblichen Tarifunterschiede im Mietwagenbereich und wusste auch um die Besonderheit des Unfallersatztarifs und darum, dass er einen Mietwagen erheblich günstiger zum Normaltarif anmieten konnte. Gleichwohl hat er es trotz fehlenden Zeitdrucks und dem Angebot der Beklagten, bestehende Zweifelsfragen durch Rücksprache mit ihr zu klären, abgelehnt, das Mietfahrzeug zum Normaltarif anzumieten, weil er nicht bereit war, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten. Insofern liegt eine rechtlich relevante Verletzung der Schadensminderungspflicht vor.

[9] Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, ob der Geschädigte in Fällen der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, nicht generell verneint werden kann, es vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall, insb. darauf ankommt, ob dem Gesch ä digten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und z u mutbar ist (Senatsurteil v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19, 26 = BGHReport 2005, 1039 = MDR 2005, 1105). Dies wird weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhä n gen, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insb. von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuz u muten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. S e natsurteil BGHZ 61, 346, 350).

[10] Für die Voraussetzungen einer Verletzung der Schadensminderungspflicht ist zwar grundsätzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, jedoch trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senatsurteil v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19, 26 = BGHReport 2005, 1039 = MDR 2005, 1105). Insbesondere hat er die wohl ihm, nicht aber der Beklagten bekannten Umstände darzulegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit schadensmindernder Maßnahmen ergibt. Ein solcher Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat er sich ausschließlich darauf berufen, er sei zu eigenen Leistungen an den Vermieter nicht bereit gewesen, weil seines Erachtens eine dahin gehende rechtliche Verpflichtung zu verneinen sei. Dies ist indes nach der oben zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht der Fall. Dabei geht es entgegen der Ansicht der Revision keineswegs um Fragen der neueren Entwicklung der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen, die der Kläger im Jahre 2002 nicht hat voraussehen können und zu denen ihm jedenfalls damals das Problembewusstsein gefehlt haben könnte. Vielmehr geht es schlichtweg um die jedem Geschädigten abzuverlangende nahe liegende Überlegung, dass die Ersatzpflicht eines Dritten nicht die Verursachung unnötiger, wesentlich überhöhter Kosten rechtfertigt. Dazu bedarf es keiner Einsicht in komplexe rechtliche Zusammenhänge, sondern lediglich wirtschaftlicher Vernunft und der sich jedem aufdrängenden Einsicht, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden nicht durch eigenes Verhalten unnötig zu erhöhen. Dem hat der Kläger nicht Rechnung getragen. Er kann sich schon deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte nicht von sich aus angeboten hat, die erforderlichen Mittel vorschussweise zur Verfügung zu stellen oder für eine sonstige Sicherung des Mietwagenunternehmens zu sorgen; ob der Kläger nicht ohnehin aus Rechtsgründen verpflichtet war, die Beklagte erforderlichenfalls seinerseits darauf anzusprechen, kann insoweit dahinstehen.

[11] Die Revision muss deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1724660

NJW 2007, 1676

NWB 2007, 1914

BGHR 2007, 598

EBE/BGH 2007, 144

MDR 2007, 948

VersR 2007, 706

ZfS 2007, 505

GuT 2007, 153

SVR 2007, 261

VRA 2007, 95

VRR 2008, 24

ZGS 2007, 206

r+s 2007, 342

autorechtaktuell 2007, 12

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