Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen: 1 ABR 7/02

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei arbeitskampfbedingten personellen und Arbeitszeitmaßnahmen des Arbeitgebers

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 74 Abs. 2 S. 1, §§ 99, 87 Abs. 1 Nrn. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Beschluss vom 29.09.2000; Aktenzeichen 7 BV 58/00)

 

Tenor

Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die Beschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 29.09.2000 – 7 BV 58/00 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat für den Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen in seinem Betrieb unter Namensnennung im Voraus mitzuteilen, welche Überstunden, Schicht Verschiebungen, Einstellungen und Beschäftigung von Mitarbeitern von fremden Unternehmen beabsichtigt sind.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei arbeitskampfbedingten personellen und Arbeitszeitmaßnahmen des Arbeitgebers.

Der Antragsteller ist der im Betrieb des Arbeitgebers gewählte Betriebsrat. Der Arbeitgeber betreibt einen Zeitungsverlag und eine Druckerei. Er beschäftigt regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer. Wie häufig in der Vergangenheit (vgl. z. B. BAG, Beschluss vom 26.01.1988 – 1 ABR 34/86, AP Nr. 31 zu § 80 BetrVG 1972) kam es anlässlich von Tarif Verhandlungen der Druckindustrie in der 19. Kalenderwoche des Jahres 2000 im Betrieb des Arbeitgebers zu Streikmaßnahmen, insbesondere in der Nachtschicht vom 08. auf den 09.05.2000. Um den Produktionsausfall so gering wie möglich zu gestalten, ordnete der Arbeitgeber Überstunden, Schichtverschiebungen und kurzfristige Versetzungen aus anderen Abteilungen in die Rotation und die Rotationsendverarbeitung an. Die genauen Maßnahmen und deren Umfang sind dem Betriebsrat nicht bekannt, da der Arbeitgeber ihm lediglich die Produktionsübersichten für die 19. Kalenderwoche aushändigte (Bl. 35–40 d.A.), aus denen lediglich der Produktionsumfang ersichtlich ist.

Der Betriebsrat hat deshalb beantragt,

der Arbeitgeber aufzugeben, ihm unter Namensnennung mitzuteilen, welche Überstunden in der 19. Kalenderwoche 2000 angefallen sind und welche Schichtverschiebungen und kurzfristigen Versetzungen aus anderen Abteilungen in die Rotation und die Rotationsendverarbeitung in diesem Zeitraum erfolgt sind, sofern es sich um Mitarbeiter gehandelt hat, die dem Betriebsverfassungsgesetz unterfallen.

Mit Beschluss vom 29.09.2000 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, wegen des Grundsatzes der Waffengleichheit im Arbeitskampf habe der Betriebsrat auch nach Abschluss des Arbeitskampfes kein Unterrichtungsrecht, weil ansonsten der Arbeitgeber seine Arbeitskampftaktik offenbaren müsste. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe II. des Beschlusses Bezug genommen, der dem Betriebsrat am 20.11.2000 zugestellt worden ist und gegen den er am 20.12.2000 Beschwerde eingelegt hat, die er am Montag, den 22.01.2001 begründet hat. Der Betriebsrat greift den Beschluss aus den in seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 22.01.2001 wiedergegebenen Gründen an. Auf den Beschwerdebegründungsschriftsatz wird Bezug genommen.

Der Betriebsrat beantragt,

  • in Abänderung des angefochtenen Beschlusses

    1. dem Arbeitgeber aufzugeben, ihm unter Namensnennung mitzuteilen, welche Überstunden in der 19. Kalenderwoche 2000 angefallen sind und welche Schichtverschiebungen und kurzfristigen Versetzungen aus anderen Abteilungen in die Rotation und die Rotationsendverarbeitung in diesem Zeitraum erfolgt sind, sofern es sich um Mitarbeiter gehandelt hat, die dem Betriebsverfassungsgesetz unter fallen,
    2. festzustellen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat für den Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb des Arbeitgebers unter Namensnennung im Voraus mitzuteilen, welche Überstunden, Schicht Verschiebungen, kurzfristige Versetzungen, Einstellungen und Beschäftigung von Mitarbeitern von fremden Firmen beabsichtigt sind,
  • hilfsweise festzustellen, dass die Information nach Abschluss des Arbeitskampf es zu erfolgen hat.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf seine Beschwerdeerwiderung vom 09.03.2001 wird gleichfalls Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die statthafte Beschwerde (§ , 87 Abs. 1 ArbGG ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 67 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG i.V.m. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 222 Abs. 2, 518, 519 ZPO).

A.

Die Beschwerde ist in ihrem Antrag zu 1) unbegründet, weil dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt: Beschluss vom 20.04.1999 – 1 ABR 13/98, AP Nr. 43 zu § 81 ArbGG 1979) besteht für eine gerichtliche Entscheidung über Verpflichtungen aus einem konkreten Vorgang kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn dieser Vorgang abgeschlossen ist und keine Rechtsfolgen mehr erzeugt. Das ist in Bezug auf die i...

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