Angriffe der Verbraucherzentralen nehmen zu

Die Angriffe der Verbraucherzentralen auf Inkassodienstleister haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Die Branche wird als solche bekämpft. Es ist zu befürchten, dass die Rechtsanwälte als Angriffsziele folgen, denn Inkassounternehmen und Rechtsanwälte sind bei der Forderungseinziehung gleichgestellt (BT-Drucks 18/9521, S. 217).

Die Rechtsprechung hält dagegen und versucht, nach objektiven Maßstäben zu urteilen. So hat der BGH Inkassoschreiben mit nachhaltigen Hinweisen auf die Folgen der fortgesetzten Nichtleistung nicht beanstandet (BGH v. 22.3.2018 – I ZR 25/17, FoVo 2018, 170). Auch eine Vielzahl von Klagen gegen die Gebührenhöhe sind erfolglos geblieben (vgl. etwa OLG Köln v. 5.10.2018 – 6 U 98/17, Rn 72 – zitiert nach juris unter Bezugnahme auf BGH v. 17.9.2015 – IX ZR 280/14; OLG Brandenburg v. 7.8.2018 – 6 U 81/16).

Bezugnahme auf das RVG bildet den Markt ab

Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen beauftragen, für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nach § 4 Abs. 5 RDGEG seit dem 1.7.2013 nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Diese Regelung hat dazu geführt, dass Inkassounternehmen höhere Vergütungsvereinbarungen mit dem Gläubiger nicht mehr abschließen, sondern in der Regel auf vertraglicher Basis das RVG dem Vergütungsanspruch zugrunde gelegt wird. Der Gläubiger will seinem Rechtsdienstleister nur das bezahlen müssen, was er seinerseits von dem Schuldner erstattet verlangen kann. Es entspricht dann dem Transparenzgedanken des § 4 Abs. 5 RDGEG, dass der Inkassodienstleister die Vergütung entsprechend den Bestimmungen des RVG darstellt. Schon aufgrund der vielen RVG-Rechner im Internet hat der Verbraucher so eine gute Möglichkeit, die Einhaltung der Obergrenze und die Vergleichbarkeit mit den anwaltlichen Gebühren und Auslagen zu prüfen.

Auch der Rechtsanwalt vereinbart das RVG vertraglich

Der Hauptangriff der Verbraucherzentrale geht dahin, dass auf das RVG Bezug genommen wird, weil es eine gesetzliche Gebührenordnung sei und deshalb der Eindruck entstehe, es würden gesetzliche Ansprüche verfolgt. Das ist schon deshalb unrichtig, weil auch der Rechtsanwalt das RVG in der Regel auf vertraglicher Basis vereinbart und es nicht darauf ankommen lässt, es als Taxe nach § 612 Abs. 2 BGB heranzuziehen. Viel wichtiger aber noch: Der Rechtsanwalt trifft vielfach auch Gebührenvereinbarungen unterhalb und oberhalb des RVG, so dass es auch bei ihm keine Regel geben muss, dass er nach dem RVG abrechnen darf.

To do: Formularwesen prüfen

Ungeachtet dessen gilt für jeden Rechtsdienstleister im Forderungsmanagement, dass er seine Forderungsaufstellung und seine Anspruchsschreiben daraus überprüfen muss, ob die Darstellung des Erstattungsanspruches der Wahrhaftigkeit entspricht. Dabei muss auch genau unterschieden werden, welche Norm eine Anspruchsgrundlage (§§ 280, 286 BGB oder § 823 BGB) darstellt, inwieweit dafür auf vertragliche Vereinbarungen Rückgriff genommen werden muss (Inkassovertrag mit Vergütungsregelung) und welche Norm den Anspruch nur begrenzt (§ 4 Abs. 5 RDGEG).

FoVo 2/2020, S. 29 - 34

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