Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.09.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 65/16 - abgeändert.

Die Klage wird im Klageantrag zu I. 3. b) abgewiesen.

Hinsichtlich des Klageantrages zu II. ist der Beklagte des Rechtsmittels der Berufung verlustig.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und der Beklagte × zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger, eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG, nimmt den Beklagten nach UWG und UKlaG auf Unterlassung in Anspruch. Der Beklagte ist geschäftsführender Gesellschafter eines privatärztlichen Abrechnungsinstituts und betreibt zugleich als Einzelkaufmann ein Inkassounternehmen. Dieses wird u. a. seitens des vom Beklagten geleiteten Abrechnungsinstituts mit der Einziehung von Forderungen beauftragt.

Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 19.01.2015 ab, nachdem dieser, handelnd für das Inkassounternehmen, im Auftrag des Abrechnungsinstituts einem Verbraucher eine Zahlungsaufforderung vom 09.12.2014 betreffend eine Hauptforderung in Höhe von 59,91 EUR (K 1, Anlagenband) übersandt hatte, verbunden mit der Aufforderung, Inkassokosten in Höhe von 70,20 EUR als Verzugsschaden sowie 10 EUR für eine SCHUFA-Auskunft und 6 EUR für die Zahlungsaufforderung zu ersetzen. Die Inkassokosten hatte der Beklagte unter Anlehnung an Nr. 2300 VV RVG unter Ansatz eines 1,3fachen Gebührensatzes bei einem Streitwert von 500 EUR berechnet. Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Geltendmachung von Inkassokosten und SCHUFA-Kosten sei unberechtigt, die geltend gemachte Inkassovergütung sei zudem überhöht. Der Beklagte habe lediglich ein einfaches Mahnschreiben verschickt, für das nach VV RVG 2301 eine 0,3fache Gebühr in Ansatz zu bringen sei. Zudem fehlten Angaben zu Art, Höhe und Entstehungsgrund in der Zahlungsaufforderung, es liege ein Verstoß nach § 11 a Abs. 1 Nr. 5 RDG vor.

Er hat erstinstanzlich, soweit für das Berufungsverfahren noch von Relevanz, beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

1. ...

2. ...

3. im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher Forderungsschreiben wie in Anl. K1 wiedergegeben zu versenden oder versenden zu lassen,

a) ...

b) in denen für das erste an eine Schuldnerin/einen Schuldner gerichtete Mahnschreiben eine Inkassovergütung erstattet verlangt werden, die der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelten Geschäftsgebühr (VV 2300) von 1,3 nebst Auslagen (VV 7002) sowie - sofern der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist - Mehrwertsteuer entspricht oder diesen übersteigt

II. ...

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat u. a. die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Inkassokosten seien nicht überhöht, weil sich deren Höhe wie bei der einem Rechtsanwalt zu zahlenden Vergütung nach dem Inhalt des erteilten Auftrags, nicht nach dem im Vorhinein nicht zu bestimmenden Arbeitsaufwand richte. Es komme nicht darauf an, ob die beauftragte umfassende Tätigkeit nach außen hin lediglich in einem einfachen Schreiben zum Ausdruck komme.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie die gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger als nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG anspruchsberechtigtem Verein komme der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 2 i. V. m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 7, 4 Nr. 11 UWG zu. Der Beklagte habe es unter anderem entsprechend dem Klageantrag zu I. 3. b) zu unterlassen, für das erste an einen Schuldner gerichtete Mahnschreiben eine Inkassogebühr in Höhe der Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts von 1,3 nebst Auslagen zu verlangen, diese Tätigkeit sei mit dem für einfache Schreiben nach Nr. 2301 RVG vorgeschriebenen Gebührensatz von 0,3 zu bewerten. Es komme insoweit nicht auf den dem Inkassounternehmen erteilten Auftrag an, weil es sonst der Gläubiger in der Hand hätte, den Umfang des Schadensersatzanspruches zu bestimmen.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 14.10.2016 zugestellte Urteil mit am 21.10.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 06.12.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet.

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