Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 92/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Mai 2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 92/16 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 5.000,00 EUR und im Übrigen für die der Vollstreckung ausgesetzte Partei 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die die Vollstreckung betreibende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte, eine registrierte Person iSd § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG, wurde mit der Einziehung einer Forderung wegen Überziehung eines Bankkontos beauftragt und verschickte an einen Schuldner die als Anlage 2a-2c zur Akte gereichte Zahlungsaufforderung. Der Schuldner verteidigte sich gegen die Forderung, die sich nachträglich als unstreitig unberechtigt herausstellte, und wandte sich an den Kläger, der zunächst unter dem 4.11.2015 eine U. Inkasso GmbH abmahnte. Diese leitete die Abmahnung an die Beklagte weiter, die daraufhin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragte und eine Teilunterwerfungserklärung abgab.

Die Beklagte hatte die Inanspruchnahme des Schuldners sowie die Kosten ihrer Tätigkeit wie folgt erläutert:

"Sehr geehrter Herr M.,

hiermit zeigen wir Ihnen an, dass uns die Firma B. Bank S.A. 9,(...) (Luxemburg) mit der Einziehung der folgenden fälligen Forderung beauftragt hat: (...)

Kosten unserer Tätigkeit nach § 4 Abs. 5 RDGEG, die im Rahmen des Verzugsschadens gemäß §§ 280, 286 BGB geltend gemacht werden:

a) 1,3 Geschäftsgebühr gem. § 4 Abs. 5 RDGEG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG aus 384,19 EUR 58,50 EUR

b) Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gem. Nr. 7022 VV RVG 11,70 EUR"

Der Kläger, eine Verbraucherschutzorganisation, hat in erster Instanz zwei Aspekte gerügt. Zum einen handele die Beklagte irreführend und verstoße gegen § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG, eine Marktverhaltensreglung, weil sie dem angesprochenen Verkehr suggeriere, sie dürfe nach RVG abrechnen, obwohl die Anspruchsgrundlage sich allein aus Verzug, §§ 280, 286 BGB, und entsprechenden vertraglichen Abreden zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen ergebe. Außerdem berechne sie für ein einfaches Zahlungsaufforderungsschreiben eine 1,3 Gebühr, was gegen § 4 Abs. 5 RDGEG, ebenfalls eine Marktverhaltensregelung, verstoße. Er hat seine Ansprüche neben dem UWG auch auf das UKlaG gestützt.

Die Beklagte hat sich gegen beide Anträge verteidigt und hat auch hinsichtlich der Abmahnkosten die Ansicht vertreten, dass diese nicht geschuldet seien, weil die Abmahnung gegen die falsche Person ausgesprochen worden und die Teilunterwerfung freiwillig erfolgt sei.

Mit Urteil vom 23.5.2017, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte

1. sinngemäß bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, in Forderungsschreiben zur erstmaligen und außergerichtlichen Geltendmachung einer nicht titulierten Forderung Inkassokosten mit dem oben zitierten Text einzufordern, wenn dies geschieht wie im Tenor des Urteils (Bl. 157-159 d.A.) wiedergegeben.

2. Den Antrag zu 2, die Beklagte unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform sinngemäß dahingehend zu verurteilen, in Forderungsschreiben zur erstmaligen und außergerichtlichen Geltendmachung einer nicht titulierten Forderung Inkassokosten einzufordern, die dem Betrag des Schwellenwertes einer 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG bezogen auf den jeweiligen Gegenstandswert entsprechen oder diesen übersteigen, hat es abgewiesen.

Es hat ausgeführt, dass nach § 11a RDG bestimmte Informationspflichten bestünden, die die Beklagte nicht eingehalten habe. Es hätte nach Ansicht des Landgerichts deutlich gemacht werden müssen, dass der Entstehungsgrund iSd Norm auf der Vereinbarung des Inkassounternehmens mit seinem Auftraggeber beruht. Die Privatperson, an die die Zahlungsaufforderung gerichtet sei, könne die beanstandete Formulierung so verstehen, dass sich die Art und Höhe der Kosten unmittelbar aus dem RVG bzw. RDGEG ergeben.

Den zweiten Antrag hat es für unbegründet angesehen, weil die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht zu beanstanden sei. Soweit die Unterlassung darauf gerichtet sei, den Wert einer 1,3 Gebühr nicht zu übersteigen, sei schon keine Begehungsgefahr ersichtlich.

Beide Parteien greifen das landgerichtliche Urteil mit ihren jeweiligen Berufungen an.

Mit Schriftsatz vom 16.4.2018 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie dem Kläger die als Anlage zur Akte gereichte modifizierte Unterlassungserklärung bzgl. des Antrags zu 1 übermittelt habe. Der Kläg...

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