(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:

 

1.

Vorwegentnahmen für

 

a)

den Ausgleich für übertragene Aufgaben nach § 16[1],

 

b)

den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Absatz 1,

 

c)

Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22,

 

d)

[2]den kommunalen Vorsorgefonds nach § 23,

d)[3]

 

d)

die Bildung eines kommunalen Strukturfonds nach § 23a,

 

d) (weggefallen)

 

e)

Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen nach § 24,

f)[4]

 

f)

Zuführungen an den Fonds "Brücken in die Zukunft" nach § 29,

  

f) bis g) (weggefallen)

 

g)[5])

die Beteiligung an Sanktionszahlungen (Artikel 109 Absatz 5 des Grundgesetzes) nach § 29b und

 

h)[6]

die Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte nach § 34 Abs. 4 und[7]

  

j) bis k) (weggefallen)

 

2.

Schlüsselzuweisungen nach § 4 Absatz 1.

 

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. 2Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet werden.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Buchst. d) eingefügt durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Buchst. d) eingefügt durch Zweites Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Aufgehoben durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden von 2019 bis 2020.
[4] Buchst. f) eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft. Aufgehoben durch Zweites Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden vom 25.12.2015 bis 31.12.2019.
[5] Geändert durch Zweites Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2019.
[6] Geändert durch Zweites Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2019.
[7] Geändert durch Zweites Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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