(1) Der Freistaat Sachsen gewährt zum Ausgleich besonderer Belastungen Zuweisungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b:

 

1.

den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Straßenbaulasten (§§ 18 bis 20). 2Die dafür erforderliche Ausgleichsmasse berechnet sich aus den Zuweisungsbeträgen nach § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 3 und § 20 Absatz 2,

 

2.

[1]den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für pauschale Zuweisungen für Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Erstellungsmaßnahmen an Straßen und Radwegen abschließend nach § 20a ab dem Jahr 2020 jährlich in Höhe von 60 000 000 Euro,[2] [Bis 31.12.2020: sowie]

 

2a.

[3]den Kommunen im Rahmen von Kommunalbudgets nach Maßgabe von § 20b für kommunale Straßenbaumaßnahmen in Höhe von jährlich 115 000 000 Euro in den Jahren 2023 und 2024,

 

3.

[4]den kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städten bei der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung in Höhe von jährlich 5 000 000 Euro mit der Möglichkeit einer Erhöhung nach Maßgabe des Staatshaushaltes sowie

 

4.[5] [Von 2019 bis 2020: 3.]

den Kulturräumen für Kulturlasten (§ 21) in Höhe von 30 677 500 Euro[6].

 

(2)[7] 1Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. 2Für die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4[8] [Bis 31.12.2020: Nummer 1 und 3] wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. 3Die Mittel nach Absatz 1 sind zweckgebunden. 4Die Zuweisungen für die Straßenbaulasten nach Absatz 1 Nummer 1 sind für die Aufgaben der Straßenbaulast nach § 9 Absatz 1 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29)[9] [Bis 31.07.2020: Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) ] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden; sie können auch für den Winterdienst der Straßenbaulastträger (§ 9 Absatz 2 Satz 2 sowie § 51 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Straßengesetzes) verwendet werden. 5Die Zuweisungen für die Gewässerunterhaltung nach Absatz 1 Nummer 3 sind für die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)[10] [Bis 31.12.2022: Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408)] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 31 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144)[11] [Bis 31.12.2022: Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287)] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. 6Eine zweckgebundene Verwendung der Mittel im jeweiligen Folgejahr wird zugelassen. [12]7Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 und 3[13] ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 für die Zuweisungen nach den §§ 18 bis 20 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil des Straßenlastenausgleichs oder Gewässerlastenausgleichs[14] zurückzufordern. 8Die Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 können zur Verwendung bis zu drei Jahre zweckgebunden angesammelt werden. 9Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen[15] [Bis 31.12.2022: der investiven Schlüsselzuweisung] gemäß § 15 für die Zuweisungen nach § 20a zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil zurückzufordern.

[1] Nr. 2 eingefügt durch Zweites Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Nr. 2a eingefügt durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Nr. 3 eingefügt durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[5] Geändert durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.
[6] Geändert durch Zweites Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[7] Abs. 2 geändert durch Zweites Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[8] Geändert durch Dri...

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