(1)[1] Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e in den Jahren 2023 und 2024[2] [Von 2021 bis 2022: 2021 und 2022; Bis 31.12.2020: 2019 und 2020] für:

 

1.

[3]allgemeinen Schulhausbau in Höhe von jeweils 5 000 000 Euro,

Bis 31.12.2020:

1.

allgemeinen Schulhausbau im Jahr 2019 in Höhe von 7 000 000 Euro und im Jahr 2020 in Höhe von 5 000 000 Euro,

 

2.

[4]Wasserver- und Abwasserentsorgung, Wasserbau, Boden- und Grundwasserschutz sowie Gewässer- und Hochwasserschutz in Summe in Höhe von jeweils 3 000 000 Euro und 3.

Bis 31.12.2020:

2.

Krankenhausbau (Einzelförderung) im Jahr 2019 in Höhe von 10 000 000 Euro,

 

3.

[5]Brandschutz in Höhe von jeweils 21 000 000 Euro.

Bis 31.12.2020:

3.

Wasserver- und Abwasserentsorgung, Wasserbau, Boden- und Grundwasserschutz sowie Gewässer/ Hochwasserschutz in Summe in Höhe von jeweils 3 000 000 Euro,

4.[6]

 

4.

Straßenbau im Jahr 2019 in Höhe von 10 000 000 Euro und

5.[7]

 

5.

Brandschutz in Höhe von jeweils 21 000 000 Euro.

 

(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.

[1] Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Nr. 1 geändert durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Nr. 2 geändert durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[5] Nr. 3 geändert durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[6] Nr. 4 aufgehoben durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden bis 31.12.2020.
[7] Nr. 5 aufgehoben durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden bis 31.12.2020.

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