(1) 1Beim Staatsministerium der Finanzen wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. 2Ihm gehören an:

 

1.

[1]zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon eine Person als Vorsitzende oder Vorsitzender,

Bis 31.12.2022:

1.

zwei Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon einer als Vorsitzender,

 

2.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter[2] [Bis 31.12.2022: Vertreter] des Staatsministeriums des Innern,

 

3.

zwei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter[3] [Bis 31.12.2022: Vertreter] der Landkreise und

 

4.

[4]drei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, darunter je eine Vertreterin oder ein Vertreter des kreisangehörigen und des kreisfreien Raumes.

Bis 31.12.2022:

4.

drei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Gemeinden, darunter je ein Vertreter des kreisangehörigen und des kreisfreien Raumes.

3Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(2) 1Der Beirat berät das Staatsministerium der Finanzen in Fragen der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zum Anpassungsbedarf nach Absatz 3 und bei der Entwicklung von Grundsätzen bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. 2Er ist zu hören bei:

 

1.

die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Staatsministerien von erheblicher Bedeutung und

 

2.

vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 22) bei einer Antragshöhe von mehr als 500 000 EUR.

3Der Beirat prüft das gemäß § 22b Nummer 3 Buchstabe c vorzulegende Betriebskonzept.[5]

 

(3) Der Beirat führt die Prüfungen nach § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2 und[6] [Bis 12.05.2021: sowie] § 16 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4[7] [Bis 31.12.2020: und § 16 Absatz 2 Satz 1] durch.

 

(4) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h[8] [Bis 31.12.2020: § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i] 50 000 EUR aus der Finanzausgleichsmasse.

[1] Nr. 1 geändert durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Geändert durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Nr. 4 geändert durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[5] Angefügt durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[6] Geändert durch Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 13.05.2021.
[7] Geändert durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[8] Geändert durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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