(1) 1Beim Staatsministerium der Finanzen wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. 2Ihm gehören an:
1. |
[1]zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon eine Person als Vorsitzende oder Vorsitzender, |
Bis 31.12.2022:
1. |
zwei Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon einer als Vorsitzender, |
2. |
zwei Vertreterinnen oder Vertreter[2] [Bis 31.12.2022: Vertreter] des Staatsministeriums des Innern, |
3. |
zwei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter[3] [Bis 31.12.2022: Vertreter] der Landkreise und |
Bis 31.12.2022:
4. |
drei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Gemeinden, darunter je ein Vertreter des kreisangehörigen und des kreisfreien Raumes. |
3Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Der Beirat berät das Staatsministerium der Finanzen in Fragen der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zum Anpassungsbedarf nach Absatz 3 und bei der Entwicklung von Grundsätzen bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. 2Er ist zu hören bei:
1. |
die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Staatsministerien von erheblicher Bedeutung und |
2. |
vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 22) bei einer Antragshöhe von mehr als 500 000 EUR. |
3Der Beirat prüft das gemäß § 22b Nummer 3 Buchstabe c vorzulegende Betriebskonzept.[5]
(3) Der Beirat führt die Prüfungen nach § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2 und[6] [Bis 12.05.2021: sowie] § 16 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4[7] [Bis 31.12.2020: und § 16 Absatz 2 Satz 1] durch.
(4) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h[8] [Bis 31.12.2020: § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i] 50 000 EUR aus der Finanzausgleichsmasse.
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