1Zum Ausgleich besonderer Bedarfe werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie den kommunalen Landesverbänden und der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Zuweisungen nach Maßgabe der §§ 22a bis 22c[1] [Bis 31.07.2020: und 22b] zur Verfügung gestellt. 2es werden 223 140 000 Eur[2] [Bis 29.09.2023: 90 000 000 Euro] im Jahr 2023 und 75000000 Euro im Jahr 2024 zur Verfügung gestellt. [3] [Von 2021 bis 2022: Es werden 181 591 500 Euro im Jahr 2021 und 211 971 500 Euro im Jahr 2022 zur Verfügung gestellt. ; Bis 31.12.2020: Es werden 110 000 000 Euro im Jahr 2019 und 455 100 000 Euro[4] [Vom 01.08.2020 bis 29.12.2020: 681 350 000 Euro; Bis 31.07.2020: 60 000 000 Euro] im Jahr 2020 zur Verfügung gestellt. ] 3Über die Zuweisungen nach den §§ 22a und 22b Nummer 1 bis 4[5] [Bis 31.12.2022: §§ 22a bis 22c[6] [Bis 31.07.2020: und 22b] ] wird dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen durch das Staatsministerium der Finanzen berichtet. 4Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. [7] [Bis 31.12.2022: Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Breitbandfonds Sachsen" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), in der jeweils geltenden Fassung. ] 5Die Zuführungen sind ausschließlich für Bewilligungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c bestimmt. 6Darüber hinaus können Mittel nach Maßgabe des Staatshaushaltes für Bewilligungen nach § 22a Nummer 4 gewährt werden.[8] [Von 2021 bis 2022: Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich außerdem durch Zuführungen aus dem Corona-Bewältigungsfonds Sachsen nach dem Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetz vom 9. April 2020 (SächsGVBI. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung. 7Die Zuführungen nach Satz 6 sind ausschließlich für Bewilligungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 4 bestimmt und erfolgen in Höhe der Hälfte des zur Deckung der Bewilligungssumme erforderlichen Betrages.; Bis 31.12.2020: Die Auszahlung der Bedarfszuweisungen nach § 22a Nummer 6 und 9 bedarf unter Vorlage eines Verwendungskonzeptes der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.]

[1] Geändert durch Gesetz zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung von Gesetzen des kommunalen Finanzausgleichs. Anzuwenden ab 30.09.2023.
[3] Geändert durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 30.12.2020.
[5] Geändert durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[6] Geändert durch Gesetz zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[7] Geändert durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[8] Geändert durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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