(1)[1] 1Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach den §§ 21, 22, 22a Nummer 1 bis 6, 8 und 9[2] [Bis 29.09.2023: 22a Nummer 1 bis 6 und 8] sowie den §§ 22b, 22c Absatz 1 Nummer 4 und § 24 vom Statistischen Landesamt berechnet. 2Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes setzt die Landesdirektion Sachsen die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Finanzausgleichsumlage nach § 25a entsprechend. 4Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 9[3] [Bis 29.09.2023: 22a Nummer 1 bis 8] und § 22b Nummer 1, 2 sowie Nummer 4 Buchstabe a und b werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt. 5Die Festsetzung der Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c erfolgt jährlich durch die Landesdirektion Sachsen von Amts wegen bis zum 30. Juni. 6Zuweisungen nach § 22b Nummer 5 werden durch das Staatsministerium für Kultus bewilligt. 7Dieses kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für die Bewilligung bestimmen. 8Die Bewilligung von Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 5 sowie nach § 22b Nummer 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 9Dieses kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für die Bewilligung bestimmen und durch Verwaltungsvorschrift auf die Zustimmung nach Satz 8 ganz oder zum Teil verzichten. 10§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bleibt unberührt. 11Das Statistische Landesamt berechnet die Kommunalbudgets nach § 20b Absatz 2. 12Die Prioritätenlisten nach & 20b Absatz 3 Satz 1 sind bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres bei der Landesdirektion Sachsen vorzulegen. 13Davon abweichend sind die Prioritätenlisten im Jahr 2023 bis zum 15. April 2023 vorzulegen. 14Die Landesdirektion Sachsen nimmt die Festsetzungen und Auszahlungen nach § 20b Absatz 3 unverzüglich nach Vorlage der Prioritätenlisten vor.[4]

Vom 25.12.2015 bis 31.12.2020:

(1) 1Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach den §§ 21, 22, 22a Nummer 1 bis 7, sowie den §§ 22b, 22c Absatz 1 Nummer 4 und § 24[5] [Bis 31.07.2020: §§ 22b und 24] [6]vom Statistischen Landesamt berechnet. 2Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes setzt die Landesdirektion Sachsen die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Finanzausgleichsumlage nach § 25a. 4Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 7 und § 22b Nummer 1, 2 sowie Nummer 4 Buchstabe a bis c werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt. 5Die Festsetzung der Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c erfolgt jährlich durch die Landesdirektion Sachsen von Amts wegen bis zum 30. Juni. 6Die Bewilligung von Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 3, 5 und 6 sowie § 22b Nummer 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 7Zuweisungen nach § 22b Nummer 5 werden durch das Staatsministerium für Kultus bewilligt. 8Das Staatsministerium für Kultus kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für die Bewilligung bestimmen. [7]9Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für ihre Erteilung bestimmen und durch Verwaltungsvorschrift auf die Zustimmung nach Satz 6 [8]ganz oder zum Teil verzichten. 10§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt.

 

(2)[9] 1Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen nach den §§ 5, 15, 16 Absatz 1 und 2, den §§ 18 bis 20c sowie § 22c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie über die Finanzausgleichsumlage nach § 25a kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden, soweit Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides unterlaufen sind oder unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. 2Als offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides gelten auch Fehler bei der Übernahme von Daten aus den Meldungen der Kommunen. 3Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Ausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. 4Bei Berichtigungen mit Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen sowie die Finanzausgleichsumlage bleiben der festgestellte Grundbetrag nach § 7 Absatz 6 und die landesdurchschnittlichen Hebesätze nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 unverändert. 5Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus Berichtigungen nach Satz 4 ergeben, werden mit der nächsten, auf die Berichtigung folgenden Festsetzung vorab im Rahmen der für die betroffene kommunale Gebietskörperschaftsgruppe nach § 4 ermittelten Schlüsselmasse ausgeglichen. 6Von einem Ausgleich ist abzusehen, wenn dieser zu einer Änderung der Zu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge