(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 8) die Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben.

 

(2) 1Ist gemäß Absatz 1 eine Finanzausgleichsumlage zu erheben, beträgt diese im ersten Jahr der Erhebung oder nach einer Unterbrechung der Erhebung 30 Prozent, im zweiten Jahr der Erhebung 35 Prozent und ab dem dritten Jahr der Erhebung 40 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. 2Eine Unterbrechung der Erhebung liegt vor, wenn die Erhebungsvoraussetzungen nach Absatz 1 für einen zusammenhängenden Zeitraum von acht Jahren nicht vorlagen. 3Im Falle von Eingliederungen oder Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung[1] [Bis 31.12.2020: Abs. 3 und 4 SächsGemO] wird die Gemeinde so gestellt, als wäre die Finanzausgleichsumlage bislang nicht erhoben worden. 4Ihr Aufkommen fließt in Höhe des landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes (§ 13 Absatz 2) dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. 5Der verbleibende Betrag fließt der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden (§ 4 Absatz 4)[2] [Bis 31.12.2020: (§ 4 Abs. 3)] zu.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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