(1) Die Mittel nach § 22 sind zudem für folgende Bedarfe bestimmt, die sich aus der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergeben:

1.[2]

 

1.

in Höhe von 226 250 000 Euro im Jahr 2020 für den Ersatz von Steuermindereinnahmen der Gemeinden; die Zuweisung an die einzelne Gemeinde bestimmt sich nach ihrem Anteil an der Summe der nach Halbsatz 3 gebildeten Maßzahlen aller Gemeinden; die Maßzahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus drei Vierteln der durchschnittlichen Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer (§ 8 Absatz 2 Nummer 2) der Jahre 2018 bis 2020 und einem Viertel der durchschnittlichen Steuerkraftzahl des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer (§ 8 Absatz 2 Nummer 3) der Jahre 2018 bis 2020 abzüglich des Auflösungsbetrages nach § 23 Absatz 2,

 

2.

[3]für den Ersatz weiterer Steuermindereinnahmen der Gemeinden in Höhe von 59 651 500 Euro im Jahr 2021 und in Höhe von 103 501 500 Euro im Jahr 2022; die Zuweisung an die einzelne Gemeinde wird bemessen, indem für jede Gemeinde ein Drittel der im Zeitraum vom zweiten Quartal 2017 bis zum ersten Quartal 2020 kassenmäßigen Aufkommen aus der Gewerbesteuer (netto), dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer mit dem Anpassungssatz nach Halbsatz 5 vervielfältigt und anschließend um die jeweils aktuellen kassenmäßigen Aufkommen dieser Steuerarten nach Halbsatz 4 vermindert wird; ist das Ergebnis kleiner als Null, erfolgt keine Zuweisung; für die Bemessung der jeweils aktuellen kassenmäßigen Aufkommen werden für die Zuweisungen im Jahr 2021 der Zeitraum vom zweiten Quartal 2020 bis zum ersten Quartal 2021 und für die Zuweisungen im Jahr 2022 der Zeitraum vom zweiten Quartal 2021 bis zum ersten Quartal 2022 herangezogen; der Anpassungssatz ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzulegen ist, dass die Mittel nach Halbsatz 1 rechnerisch aufgebraucht werden,

2.[4]

 

2.

für den Ersatz weiterer Steuermindereinnahmen der Gemeinden in Höhe von bis zu 181 000 000 Euro im Jahr 2020 und in Höhe von bis zu 45 250 000 Euro im Jahr 2021 nach Maßgabe des Halbsatzes 2; sinken die Steuereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2020 nach dem angepassten sächsischen Ergebnis der letzten Steuerschätzung des Jahres 2020 unter die Grenze von 3 194 000 000 Euro, wird die zu dieser Grenze bestehende Differenz zur Hälfte im Rahmen der Mittel nach Halbsatz 1 anteilig zu 80 Prozent im Jahr 2020 und zu 20 Prozent im Jahr 2021 ausgeglichen; Nummer 1 Halbsatz 2 und 3 findet entsprechend Anwendung,

 

3.

für den Ausgleich der Belastungen aus pandemiebedingten Mehrausgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte, insbesondere der Gesundheits-und Ordnungsämter sowie im pflichtigen Aufgabenbereich der Sozialgesetzbücher, im Jahr 2020 in Höhe von 147 500 000 Euro; die Zuweisungen je Landkreis und Kreisfreie Stadt bemessen sich nach dem Anteil ihrer jeweiligen Einwohnerzahl nach[5] [Bis 12.05.2021: gemäß] § 30 an der Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen.[6] [Bis 31.12.2022: , sowie]

4.[7]

 

4.

für den Ausgleich der von den Gemeinden und Landkreisen nicht erhobenen oder erstatteten Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gemäß § 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl, S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Zeitraum der Schließung aus Gründen des Infektionsschutzes anlässlich der COVID-19-Pandemie[8] [Bis 31.12.2020: vom 18. März 2020 bis zum 17. Mai 2020].

 

(2)[9] Gewährt der Bund den Gemeinden in den Jahren 2021 oder 2022 einen von den Ländern weiterzuleitenden Ausgleich für Mindereinnahmen aus Gemeindesteuern als Folge der COVID-19-Pandemie, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 zur Verteilung der Mittel auf die Gemeinden Bestimmungen über die Bemessung und Auszahlung der Zuweisungsbeträge zu treffen.

Bis 29.12.2020:

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 das angepasste sächsische Ergebnis der letzten Steuerschätzung des Jahres 2020 zur Bemessung der Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 2 und der Mittel nach Satz 2 festzustellen sowie die sich danach ergebenden Zuweisungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 und deren Auszahlungstermine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festzulegen. 2Verbleiben die Steuereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2020 nach dem angepassten sächsischen Ergebn...

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