Aus Platzgründen sei vorab auf eine anderweitig veröffentlichte Rechtsprechungsübersicht des Verfassers hingewiesen,[2] welche um folgende Entscheidungen aus dem Berichtsjahr zu ergänzen ist:
Was sich bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt,[3] hat der Bundesgerichtshof bestätigt: Der Streit bezüglich einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft ist sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 BGB.[4] Dies gilt, wie bereits vom OLG Stuttgart festgestellt,[5] nach einer Entscheidung des Landgerichts Paderborn für eine ausdrückliche BGB-Gesellschaft.[6] Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich auch auf ehebezogene Zuwendungen.[7] Sonstige Familiensache ist der Streit aus einer Berufsausübungsgemeinschaft der Ehegatten, wenn deren Beendigung im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe erfolgt.[8] Die Rechtsprechung zu Ehegattendarlehen[9] wurde vom OLG Naumburg bestätigt.[10] Das Familiengericht ist auch zuständig für Streitigkeiten wegen der Nutzung von Räumen im früheren Familienheim[11] aus § 43 WEG, wenn der Bezug zum Sachgebiet des Wohnungseigentumsrechts gering ist und der Schwerpunkt bei den familienrechtlichen Bezügen liegt[12] und wegen eines Herausgabeanspruchs betreffend einen Pkw, falls er auf § 985 BGB gestützt wird (und nicht auf haushaltsrechtliche Vorschriften); insoweit ist für die Zuständigkeit auf den Antragstellervortrag abzustellen[13] (sic-non-Lehre). § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG kann Anwendung finden bei Schadenersatzansprüchen,[14] sonstigen Herausgabeansprüchen[15] und Anträgen auf Abgabe von Willenserklärungen (Freigabe von Hinterlegungsbeträgen[16]). Der Anspruch auf Herausgabe von persönlichen Sachen eines Kindes ist nicht dem Nebengüterrecht, sondern als Annexanspruch dem Unterhaltsrecht zuzuordnen, ist aber gleichwohl sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.[17]
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