Aus Platzgründen sei vorab auf eine anderweitig veröffentlichte Rechtsprechungsübersicht des Verfassers hingewiesen,[2] welche um folgende Entscheidungen aus dem Berichtsjahr zu ergänzen ist:

Was sich bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt,[3] hat der Bundesgerichtshof bestätigt: Der Streit bezüglich einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft ist sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 BGB.[4] Dies gilt, wie bereits vom OLG Stuttgart festgestellt,[5] nach einer Entscheidung des Landgerichts Paderborn für eine ausdrückliche BGB-Gesellschaft.[6] Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich auch auf ehebezogene Zuwendungen.[7] Sonstige Familiensache ist der Streit aus einer Berufsausübungsgemeinschaft der Ehegatten, wenn deren Beendigung im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe erfolgt.[8] Die Rechtsprechung zu Ehegattendarlehen[9] wurde vom OLG Naumburg bestätigt.[10] Das Familiengericht ist auch zuständig für Streitigkeiten wegen der Nutzung von Räumen im früheren Familienheim[11] aus § 43 WEG, wenn der Bezug zum Sachgebiet des Wohnungseigentumsrechts gering ist und der Schwerpunkt bei den familienrechtlichen Bezügen liegt[12] und wegen eines Herausgabeanspruchs betreffend einen Pkw, falls er auf § 985 BGB gestützt wird (und nicht auf haushaltsrechtliche Vorschriften); insoweit ist für die Zuständigkeit auf den Antragstellervortrag abzustellen[13] (sic-non-Lehre). § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG kann Anwendung finden bei Schadenersatzansprüchen,[14] sonstigen Herausgabeansprüchen[15] und Anträgen auf Abgabe von Willenserklärungen (Freigabe von Hinterlegungsbeträgen[16]). Der Anspruch auf Herausgabe von persönlichen Sachen eines Kindes ist nicht dem Nebengüterrecht, sondern als Annexanspruch dem Unterhaltsrecht zuzuordnen, ist aber gleichwohl sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.[17]

[2] Herr, FuR 2015, 210.
[3] BT-Drucks 16/6308, S. 263.
[4] BGH FamRZ 2015, 2153.
[6] LG Paderborn FamRZ 2015, 2190.
[7] FamRZ 2015, 2153.
[8] LG Aachen MedR 2015, 686.
[9] OLG München MDR 2014, 724; OLG München FamRB 2014, 413; AG Kassel, Beschluss v. 18.0.8.2014 523 – F 1128/14 RI; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1238.
[10] OLG Naumburg, Beschluss v. 3.12.2015 – 1 W 44/15 OLG-Report Ost 4/2016, juris.
[12] BGH FamRZ 2015, 2153; vorgehend OLG Schleswig FamRZ 2014, 1727 = FamRB 2014, 381.
[16] OLG Bremen FamRZ 2015, 2077.
[17] OLG Nürnberg NZFam 2016, 90.

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