Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 18.12.2013; Aktenzeichen 41 O 99/14)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Landshut vom 18.12.2013 - 41 O 585/13, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23.810,30 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung geltend. Die Parteien waren miteinander verheiratet; die nach Auffassung des Klägers als Darlehen an die Beklagte ausgereichten Mittel wurden während des Bestands der Ehe ausbezahlt. Die Parteien leben seit dem 1.7.2010 getrennt und sind zwischenzeitlich geschieden. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.7.2011 zur Rückzahlung des von ihm geltend gemachten Betrages aufgefordert. Am 1.8.2011 ist vor dem AGFamiliengericht - Landau an der Isar unter dem Az. 001 F 310/12 ein Rechtsstreit wegen Trennungsunterhalts zwischen den Parteien anhängig geworden.

Die Beklagte ist u.a. der Auffassung, die Darlehensbeträge seien auch unter dem Aspekt ehebedingter Zuwendung zu betrachten; die Rückforderung der Darlehensbeträge sei jedenfalls nach § 242 BGB wegen Verstoßes des Klägers gegen Unterhaltsverpflichtungen gem. § 1360 BGB unzulässig.

Das LG Landshut hat mit Beschluss vom 18.12.2013 (Bl. 143 d.A.) gem. § 17a GVG i.V.m. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Familiengericht beim AG Landau an der Isar verwiesen; zugleich hat es im bezeichneten Beschluss des Streitwert auf 100.00 EUR festgesetzt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers per Telefax zugestellt am 18.12.2013, hat dieser mit Schriftsatz vom 27.12.2013 (Bl.158 d.A.) bei Gericht eingegangen am 30.12.2013, sofortige Beschwerde eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.1.2014 (Bl. 172 d.A.), bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, begründet. Der Kläger ist der Auffassung, es liege keine sonstige Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vor, weil es an einem Zusammenhang des Rechtsstreits mit der Trennung/Scheidung der Parteien fehle; insbesondere liege ein Fall der Ausnahmevorschrift nach § 266 Abs. 1 letzter Halbsatz FamFG i.V.m. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst, b ZPO vor. Zudem sei der Streitwert unzutreffend festgesetzt worden; dabei habe nicht die Höhe des Streitwerts der Hauptsache, sondern allenfalls 1/5 des Hauptsachestreitwerts zugrunde gelegt werden dürfen. Zur Begründung der Beschwerde wird ergänzend auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.1.2014 Bezug genommen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat zu der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Schriftsatz vom 6.3.2014 (Bl. 185 d.A.), bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, Stellung genommen. Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für richtig, weil ein Zusammenhang mit der Ehe bestehe; ohne die Trennung der Parteien wären die Darlehen fortgeschrieben worden. Im Übrigen liege kein Bank- und Finanzgeschäft nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst, b ZPO vor. Hinsichtlich des Streitwerts sei dieser nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers festzusetzen. Auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 6.3.2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Das LG Landshut hat der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 9.3.2014 (Bl. 190 d.A.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 5.12.2012 - XII ZB 652/11, NJW 2013, 616) nicht abgeholfen. Auf die Gründe des Beschlusses vom 9.3.2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 19.3.2014 den Prozessbevollmächtigten des Klägers gebeten, bis 31.3.2014 mitzuteilen, ob

  • hinsichtlich der angefochtenen Verweisung nach § 17a GVG im Hinblick auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss des LG vom 9.3.2014 sowie den Beschluss des BGH vom 5.12.2012 - XII ZB 652/11, NJW 2013, 616,
  • hinsichtlich der ebenfalls angefochtenen Streitwertfestsetzung im Hinblick darauf, dass das LG insoweit nicht, wie vom Beschwerdeführer offensichtlich angenommen, eine Streitwertfestsetzung für die Verweisung getroffen hat, sondern

es sich um eine nach anderweitiger Erledigung des Verfahrens vor dem LG nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG erforderliche Festsetzung des Streitwerts für die Hauptsache handelt,

die sofortige Beschwerde vom 27.12.2013 zurückgenommen wird.

Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31.3.2014 (Bl. 207) auf den Hinweis des Senats ergänzend Stellung genommen und hinsichtlich der Verweisung seinen bisherigen Standpunkt aufrechterhalten und bestärkt. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass für den Fall, dass der Streitwert nur für das Hauptsacheverfahren festgesetzt worden sein...

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