(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
1. |
die in § 6 Abs. 3 und 4, § 11a, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 8, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen; |
2. |
in Rechtsverordnungen zur Durchführung der Vorschriften über die Schadensberechnung nähere Bestimmungen zu treffen
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3. |
durch Rechtsverordnung Näheres über die Berechnung von Teilverlusten im Sinne des § 21 durch Aufteilung einer wirtschaftlichen Einheit, des nach den §§ 12, 17, 18 oder 19 insgesamt anzusetzenden Werts und der gesondert festzustellenden Verbindlichkeiten zu bestimmen und vorzusehen, daß eine Kürzung unterbleibt, wenn nur geringfügige Teile einer wirtschaftlichen Einheit nicht vom Schaden betroffen worden sind. 2Dabei kann für wirtschaftliche Einheiten unter entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Lastenausgleichsgesetzes die gebietliche Zuordnung der einzelnen Wirtschaftsgüter geregelt werden. 3Befand sich die Geschäftsleitung eines gewerblichen Betriebs nicht im Vertreibungsgebiet, kann die Anwendung der Grundsätze des § 13 Abs. 3 bis 6 vorgesehen werden. 4In den Fällen des § 18 ist hinsichtlich der zum Vermögen der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehörenden Forderungen gegen Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des maßgebenden Schadensgebiets ein pauschaler Abzug zulässig. 5Treffen Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes oder des Reparationsschädengesetzes zusammen, gilt die Ermächtigung des Satzes 1 für alle Schäden; in der Rechtsverordnung kann die Berechnung eines Gesamtschadens und dessen Aufteilung vorgesehen werden; |
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes weiter übertragen werden; der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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