(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates

 

1.

die in § 6 Abs. 3 und 4, § 11a, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 8, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen;

 

2.

in Rechtsverordnungen zur Durchführung der Vorschriften über die Schadensberechnung nähere Bestimmungen zu treffen

 

a)

über die der Schadensberechnung nach § 12 Abs. 2 und 2a zugrunde zu legenden Werte; dabei kann bestimmt werden, daß diese Werte an die Stelle des zuletzt festgestellten Einheitswerts treten, soweit dies zur Vermeidung von Härten erforderlich ist,

 

b)

über die Minderung des Schadensbetrags bei Teilveräußerungen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Nr. 1 Buchstabe c),

 

c)

über die Berechnung des Schadenshöchstbetrags bei gewerblichen Betrieben (§ 13 Abs. 4),

aa)

wenn ein Einheitswert für den Betrieb auf den 1. Januar 1940 nicht festgestellt worden ist oder nicht mehr bekannt ist,

bb)

wenn der Betrieb vor dem Währungsstichtag eingestellt oder aus anderen Gründen ein Einheitswert auf den Währungsstichtag nicht festgestellt worden ist,

cc)

wenn im Vergleichszeitraum Änderungen in der rechtlichen Form des Betriebs oder in den Beteiligungsverhältnissen eingetreten sind;

 

3.

durch Rechtsverordnung Näheres über die Berechnung von Teilverlusten im Sinne des § 21 durch Aufteilung einer wirtschaftlichen Einheit, des nach den §§ 12, 17, 18 oder 19 insgesamt anzusetzenden Werts und der gesondert festzustellenden Verbindlichkeiten zu bestimmen und vorzusehen, daß eine Kürzung unterbleibt, wenn nur geringfügige Teile einer wirtschaftlichen Einheit nicht vom Schaden betroffen worden sind. 2Dabei kann für wirtschaftliche Einheiten unter entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Lastenausgleichsgesetzes die gebietliche Zuordnung der einzelnen Wirtschaftsgüter geregelt werden. 3Befand sich die Geschäftsleitung eines gewerblichen Betriebs nicht im Vertreibungsgebiet, kann die Anwendung der Grundsätze des § 13 Abs. 3 bis 6 vorgesehen werden. 4In den Fällen des § 18 ist hinsichtlich der zum Vermögen der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehörenden Forderungen gegen Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des maßgebenden Schadensgebiets ein pauschaler Abzug zulässig. 5Treffen Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes oder des Reparationsschädengesetzes zusammen, gilt die Ermächtigung des Satzes 1 für alle Schäden; in der Rechtsverordnung kann die Berechnung eines Gesamtschadens und dessen Aufteilung vorgesehen werden;

 

4.

durch Rechtsverordnung ferner Bestimmungen zu treffen über die Berechnung von Kriegssachschäden an wirtschaftlichen Einheiten, die sich nur teilweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes befanden, sowie über die Schadensberechnung beim Zusammentreffen von Kriegssachschäden mit anderen Schäden im Sinne dieses Gesetzes. 2Für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens ist dabei sicherzustellen, daß im Anfangs- und Endvergleichswert auch die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Teile erfaßt sind.

 

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes weiter übertragen werden; der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge