(1) 1Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes sind unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswerts festzustellen; Entsprechendes gilt für Vertreibungsschäden an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes, die nicht zum Betriebsvermögen gehören. 2Dem zuletzt festgestellten Einheitswert ist bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet worden ist, der Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen.

 

(2) 1Ist für wirtschaftliche Einheiten der in Absatz 1 bezeichneten Vermögensarten ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre (Ersatzeinheitswert). 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist er zu schätzen.

 

(2a) Für Schäden an Grundvermögen und an Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes, die in Aussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes) entstanden sind, ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Schaden vor dem 1. Januar 1964 eingetreten ist; bei Schadenseintritt nach dem 31. Dezember 1963 ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswerts der seit dem 1. Januar 1935 eingetretene Wertverfall zu berücksichtigen ist.

 

(3) 1Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Vertreibung mit land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen der in Absatz 1 bezeichneten Art in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind gesondert festzustellen. 2Altenteilslasten sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit zwei Dritteln des Werts festzustellen, der sich für die wirtschaftliche Einheit, mit der die Altenteilslast in wirtschaftlichem Zusammenhang stand oder an der sie dinglich gesichert war, nach Absatz 1 oder 2 ergibt.

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