(1) 1Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, werden nicht festgestellt. 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

 

(2) 1Die Feststellung von Schäden und Verlusten an Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt. 2Hierbei kann die Feststellung des Verlustes des gewährten Kaufpreises zugelassen werden. 3Zugunsten von Personen, die Verfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt waren, kann die Vertriebeneneigenschaft unterstellt und von den Voraussetzungen des § 230 des Lastenausgleichsgesetzes abgesehen werden.

 

(3) Ferner werden nicht festgestellt

 

1.

Schäden und Verluste von Personen, die der Vertreibung oder Schädigung Deutscher erheblichen Vorschub geleistet oder im Vertreibungsgebiet nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,

 

2.

Schäden und Verluste von Personen, die dem in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin herrschenden politischen System erheblichen Vorschub geleistet oder dort seit der Besetzung durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,

 

3.

Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern, die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unter Ausnutzung der im Vertreibungsgebiet bestehenden Verhältnisse ohne angemessene Gegenleistung oder durch ein gegen die guten Sitten verstoßendes oder durch Drohung oder Zwang veranlaßtes oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenes Rechtsgeschäft oder durch eine sonstige unerlaubte Handlung erworben worden sind.

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