(1) 1Für die Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat gilt folgendes:

 

1.

1Es ist von den Einkünften auszugehen, die der unmittelbar Geschädigte und die zu seinem Haushalt gehörenden und von ihm wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen, sofern diese nicht selbst antragsberechtigt sind, im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen haben; falls der Geschädigte und seine Familienangehörigen erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte bezogen haben, treten an die Stelle der Jahre 1937, 1938 und 1939 die drei Jahre, die dem Jahr folgen, in dem zuerst Einkünfte bezogen worden sind. 2Auf Antrag ist von den Einkünften im Durchschnitt der Jahre 1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und 1941 auszugehen, wenn der Geschädigte seinen Hausrat in dem in § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des bezeichneten einheitlichen Vertreibungsgebiet außerhalb der zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete verloren hat.

 

2.

Falls dies für den Antragsteller günstiger ist, ist von dem Vermögen auszugehen, das für den letzten vor der Schädigung liegenden Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer zugrunde gelegt worden ist.

 

3.

Liegen Unterlagen nach den Nummern 1 und 2 nicht vor, ist von dem Beruf des Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung auszugehen.

2Eine durch Kriegsverhältnisse oder durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bedingte berufsfremde Verwendung bleibt unberücksichtigt.

 

(2) In Anwendung des Absatzes 1 Ist festzustellen, daß die Einkünfte oder das Vermögen des Geschädigten betragen haben:

 

1.

die Einkünfte bis zu. 4 000 RM jährlich

oder das Vermögen bis zu 20 000 RM

oder

 

2.

die Einkünfte bis zu 6 500 RM jährlich

oder das Vermögen bis zu 40 000 RM

oder

 

3.

die Einkünfte über 6 500 RM jährlich

oder das Vermögen über 40 000 RM.

 

(3) 1Als Geschädigte gelten, wenn die Hausratverluste Ehegatten entstanden sind, die im Zeitpunkt der Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beide Ehegatten; es kann jedoch nur ein Antrag gestellt werden. 2Ist ein Ehegatte nach der Schädigung, aber vor dem 1. April 1952 gestorben, so gilt der überlebende Ehegatte allein als unmittelbar Geschädigter.

 

(4) Voraussetzung für die Anerkennung einen Hausratverlustes ist, daß der Geschädigte Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war.

 

(5) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet auch dann Anwendung, wenn der Hausrat nicht in vollem Umfange, aber zu mehr als 50 vom Hundert, berechnet nach den gemeinen Werten, verlorengegangen ist.

 

(6) Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, so ist dies gesondert festzustellen.

 

(7) Ist der Hausratverlust einem verwitweten Ehegatten entstanden, der im Zeitpunkt der Schädigung im Besitz des Hausrats war, und hatte bis zu diesem Zeitpunkt eine Erbauseinandersetzung noch nicht stattgefunden, so gilt der verwitwete Ehegatte allein als unmittelbar geschädigt.

 

(8) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften über die Berechnung und den Nachweis der Einkünfte und des Vermögens sowie darüber getroffen, welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Berufsgruppen anzunehmen sind.

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