(1) Gegenstände der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung sind mit dem Anschaffungspreis abzüglich einer angemessenen Abschreibung, mindestens jedoch mit dem gemeinen Wert Im Zeitpunkt der Schädigung, anzusetzen.

 

(2) 1Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, ob und in welchem Umfang Verluste an Erzeugnissen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung den Verlusten an Gegenständen gleichgestellt werden, die für die Berufsausübung oder die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, und nach welchen Grundsätzen in diesen Fällen die Schadensberechnung durchzuführen Ist. 2Hierbei können Pauschsätze und Höchstbeträge festgelegt werden.

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