1Nicht feststellbar sind Nutzungsschäden, mittelbare Schäden sowie Schäden an solchen Wirtschaftsgütern, die in den §§ 12 bis 14 des Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes nicht aufgeführt sind. 2Nicht festgestellt werden Verluste an

 

1.

barem Geld,

 

2.

Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,

 

3.

Gegenständen aus edlem Metall, Schmuckgegenständen und sonstigen Luxusgegenständen,

 

4.

Kunstgegenständen und Sammlungen,

es sei denn, daß diese Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen gehören oder als eigene Erzeugnisse der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung durch Rechtsverordnung (§ 15 Abs. 2) den Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt sind.

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