(1) 1Wertansätze, die auf eine andere Währung als Reichsmark lauten, sind bei Anwendung der Vorschriften diesen Abschnitts unter Zugrundelegung der Umsatzsteuerumrechnungssätze vom 15. März 1945 (Reichssteuerblatt S. 69) auf Reichsmark umzurechnen. 2Soweit für einzelne Gebiete Umsatzsteuerumrechnungssätze für den 15. März 1945 nicht festgesetzt worden sind, sind der Umrechnung in Reichsmark zugrunde zu legen
2. |
für die übrigen Gebiete die Umrechnungssätze, die sich aus dem Durchschnitt der für das Kalenderjahr 1939 bekanntgegebenen Umsatzsteuerumrechnungssätze ergeben. |
(2) Durch Rechtsverordnung können festgelegt werden
1. |
für Währungen, für die Umrechnungssätze nach Absatz 1 nicht bekanntgegeben worden sind, nach anderen amtlichen Unterlagen sich ergebende Umrechnungssätze, |
3Dies gilt entsprechend im Falle der Neuordnung einer Währung nach dem 15. März 1945.
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