(1) 1Wertansätze, die auf eine andere Währung als Reichsmark lauten, sind bei Anwendung der Vorschriften diesen Abschnitts unter Zugrundelegung der Umsatzsteuerumrechnungssätze vom 15. März 1945 (Reichssteuerblatt S. 69) auf Reichsmark umzurechnen. 2Soweit für einzelne Gebiete Umsatzsteuerumrechnungssätze für den 15. März 1945 nicht festgesetzt worden sind, sind der Umrechnung in Reichsmark zugrunde zu legen

 

1.

für Gebiete, die in den Jahren 1938 bis 1945 in das Deutsche Reich eingegliedert oder unter deutsche Verwaltung gestellt worden sind, die für diese Gebiete durch Verordnung bestimmten Umrechnungssätze,

 

2.

für die übrigen Gebiete die Umrechnungssätze, die sich aus dem Durchschnitt der für das Kalenderjahr 1939 bekanntgegebenen Umsatzsteuerumrechnungssätze ergeben.

 

(2) Durch Rechtsverordnung können festgelegt werden

 

1.

für Währungen, für die Umrechnungssätze nach Absatz 1 nicht bekanntgegeben worden sind, nach anderen amtlichen Unterlagen sich ergebende Umrechnungssätze,

 

2.

für Währungen, deren Kaufkraft in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich größer war, als dies in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck kommt, Zuschläge zu diesen Umrechnungssätzen,

 

3.

für Währungen, deren Kaufkraft infolge Währungsverfalls in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich geringer war, als dies in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck kommt, Abschläge zu diesen Umrechnungssätzen.

3Dies gilt entsprechend im Falle der Neuordnung einer Währung nach dem 15. März 1945.

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