Das berücksichtigungsfähige und "nettoisierte" Einkommen wird nur berücksichtigt, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag wird abhängig vom jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwert bzw. aktuellen Rentenwert (Ost) bestimmt und ist daher dynamisch – er ändert sich grundsätzlich zum 1.7. eines jeden Jahres.

Der Freibetrag beträgt das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts (West) bzw. des aktuellen Rentenwerts (Ost). Der Freibetrag erhöht sich zusätzlich um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts bzw. des aktuellen Rentenwerts (Ost) für jedes Kind des Rentenberechtigten, das die persönlichen Voraussetzungen einer Waisenrente erfüllt. Da seit 1.7.2023 der aktuelle Rentenwert (Ost) die Höhe des Westwertes erreicht hat, sind auch die Freibeträge in den alten und den neuen Bundesländern gleich hoch.

 
Praxis-Beispiel

Freibetrag

Ein Witwer bezieht eine große Witwerrente. Seine Netto-Altersrente beträgt laufend 900 EUR. Waisenrentenberechtigte Kinder sind nicht vorhanden.

Der zum 1.7.2023 maßgebende Freibetrag berechnet sich wie folgt:

26,4 × 37,60 EUR (aktueller Rentenwert West bzw. Ost) = 992,64 EUR

Es ist auf die Witwerrente kein Einkommen anzurechnen, da die Rente des Witwers den maßgebenden Freibetrag nicht übersteigt.

 
Praxis-Tipp

Übersicht der Freibeträge

Die jeweils geltenden Freibeträge sind unter Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten – monatliche Freibeträge zu finden.

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