Das den Freibetrag übersteigende berücksichtigungsfähige Einkommen wird nur zu 40 % auf die Rente angerechnet. Der so ermittelte Anrechnungsbetrag ist von der Rente abzuziehen.

 
Praxis-Beispiel

Witwe mit einem Kind

Eine Witwe bezieht eine große Witwenrente. Gleichzeitig steht sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und erhält monatlich einen Bruttolohn in Höhe von 2.500 EUR. Der Nettobetrag (nach Abzug der Pauschale von 40 %) beträgt 1.500 EUR. Es ist ein waisenrentenberechtigtes Kind vorhanden.

Der zum 1.7.2023 maßgebende Freibetrag berechnet sich wie folgt:

 
26,4 × 37,60 EUR (aktueller Rentenwert West bzw. Ost) = 992,64 EUR
5,6 × 37,60 EUR (aktueller Rentenwert West bzw. Ost) = 210,56 EUR
  insgesamt = 1.203,20 EUR

Für die Einkommensanrechnung ist nur das diesen Betrag übersteigende Einkommen zu berücksichtigen, also 296,80 EUR (1.500 EUR ./. 1.203,20 EUR). Dieser Betrag wird zu 40 % von der Rente abgezogen, also in Höhe von 118,72 EUR.

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