Rz. 20
Die Zuwendung bestimmter Gegenstände (z.B. konkrete Immobilie, Pkw, Geldbetrag, Erbschaft) oder bestimmter Gruppen von Gegenständen (z.B. Bar- und Sparvermögen bzw. Bankvermögen,[38] Immobilien, Auslandsvermögen) ist gem. Abs. 2 im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen.[39] Verfügt der Erblasser jedoch über sein Vermögen, indem er praktisch oder nahezu sein gesamtes Vermögen nach einzelnen Vermögensgegenständen oder nach Vermögensgruppen aufteilt, soll in der Regel (str., jetzt aber BGH) anzunehmen sein, dass er eine Erbeinsetzung bezweckt hat, denn es könne nicht angenommen werden, dass er überhaupt keinen Erben habe berufen wollen (siehe weiter Rdn 28 ff.).[40] Dem dürfte zumindest dann zuzustimmen sein, wenn die Bedachten und die gesetzlichen Erben nicht identisch sind.[41]
Rz. 21
Kommen mehrere Personen auf diese Weise als Erben in Betracht, bestimmen sich die Erbquoten nach dem Verhältnis der Werte der zugewendeten Vermögensgegenstände (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewertung siehe Rdn 25);[42] ggf. wurde einem Miterben neben der Teilungsanordnung durch die Vermögensverteilung (§ 2048 BGB) ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) zugewendet. Unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse (und anderer Auslegungskriterien, siehe Rdn 4 ff.) kann die Auslegung aber auch ergeben, dass nur einer der "gegenständlich" Bedachten als Erbe eingesetzt ist, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet sind (siehe auch Rdn 29).[43] Der Umstand, dass die Werte der verteilten Gegenstände zur Ermittlung der genauen Höhen der Erbquoten umständlich und schwierig – ja kostenintensiv – zu ermitteln sind, steht der Auslegung einer Erbeinsetzung nach Vermögensgegenständen nicht entgegen, macht sie allerdings nicht zum Regelfall.[44]
Praxishinweis
Lassen sich die Erbteile (Erbquoten) bei einer Erbeinsetzung nach Vermögensgegenständen bzw. Vermögensgruppen nicht kurzfristig ermitteln, wird aber kurzfristig ein Erbnachweis für alle Erben zur Herstellung der Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft benötigt (bspw. Wertpapierdepot im Ausland), kann ein gemeinschaftlicher Erbschein ohne Quoten erteilt werden, wenn alle Antragsteller auf die Aufnahme der Quoten (Erbteile) im Antrag verzichten (§ 352a Abs. 2 S. 2 FamFG; zur Rechtlage vor dem 17.8.2015 siehe 3. Aufl. 2014).
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