Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 2 O 447 /07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. August 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger streitet mit seinen Geschwistern um die Erbfolge nach ihrer am 23.02.1910 geborenen und am 12.01.2002 verstorbenen Mutter, U (im folgenden: Erblasserin).

Die Erblasserin heiratete am 11.05.1937 den am 02.02.1901 geborenen und am 23.08.1983 verstorbenen U2. Aus der Ehe gingen fünf Kinder hervor: der Kläger, der Beklagte zu 1. die beiden Streitverkündeten G und G2 sowie U, dessen Kinder die Beklagten zu 2., 3. und 4. sind.

Kurz vor der Eheschließung - am 22.04.1937 - schloss die Erblasserin mit ihrem Ehemann U2 einen Ehe- und Erbvertrag, in welchem sie für ihre Ehe den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbarten. In den §§ 3 und 4 des Vertrages setzten sie sich gegenseitig als alleinige Erben ein, in § 4 wurde für den Fall, dass nach dem Tod des Erstversterbenden eheliche Kinder vorhanden sind, bestimmt, dass nach dem Tod des Überlebenden der beidseitige Nachlass an diese fallen soll. Der Überlebende blieb allerdings berechtigt, einem der Kinder "das eigene und beidseitige Vermögen durch Vertrag unter Lebenden und durch Verfügung von Todes wegen und gegen von ihm festzusetzende Abfindungen für die übrigen Kinder zu übertragen". Wegen des genauen Inhalts der Bestimmungen wird auf die notarielle Urkunde vom 22.04.1937 (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 15.11.2007) verwiesen.

Nach der Eheschließung führten die Erblasserin und ihr Ehemann in S einen landwirtschaftlichen Betrieb sowie eine Gaststätte an der T-Str.. Dieser Betrieb entwickelte sich in der Folgezeit zu einem Hotel- und Restaurantbetrieb, in welchem der Beklagte zu 1. lange Zeit mitarbeitete.

Am 12.01.1973 ließen die Erblasserin, ihr Ehemann sowie ihre fünf Kinder einen Vorvertrag zum Abschluss eines Übertragungsvertrages vor dem Notar Dr. K in M beurkunden. Dabei wurden U und G vollmachtslos vertreten. Danach sollte das Hausgrundstück an der T-Str. in S auf den Beklagten zu 1. übertragen werden, der dann das Hotel nebst Restaurant weiter führen sollte. Die Streitverkündete G sollte die Hausbesitzung an der T-Str. a erhalten und die weiteren drei Kinder sollten eine unbebaute Parzelle von 1.35.73 ha übertragen bekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarungen wird auf den notariellen Vorvertrag vom 12.01.1973 (Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 28.02.2008) Bezug genommen. Zum Abschluss des in diesem Vertrag beabsichtigten Übertragungsvertrages kam es in der Folgezeit nicht, weil die Streitverkündete G sowie ihr Bruder U die Genehmigung ihrer Vertretung verweigerten. Ebenso wenig wurde ein Pachtvertrag mit dem Beklagten zu 1. über die Weiterführung des Hotel- und Restaurantbetriebes abgeschlossen.

Am 12.09.1973 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Zudem bestimmten sie, dass "für den Fall, dass nach dem Tod des ersten von uns eines unserer Kinder den Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen verlangen sollte", dieses Kind "auch nach dem Tod des letzten von uns nur den Pflichtteil erhalten" soll.

Wegen des genauen Wortlauts dieser Verfügung wird auf das Testament vom 12.09.1973 (Anlage K 2 zur Klageschrift vom 15.11.2007) verwiesen.

Dem Beklagten gelang in der Folgezeit der Wiederbau des elterlichen Betriebs nicht. Dieser wurde dann im Jahre 1974 von der Streitverkündeten G und deren Ehemann übernommen und bis über den Tod der Erblasserin hinaus, bis 2003, fortgeführt.

Nach dem Tod ihres Ehemanns am 23.08.1983 verfasste die Erblasserin am 10.02.2000 ein weiteres privatschriftliches Testament, in welchem sie "im Auftrag" ihres verstorbenen Ehemannes bestimmte, dass der Beklagte zu 1. das Elternhaus nebst einem Stück Land (S4, A, Garten an der Stadtmauer) erhalten sollte. Ein weiteres Stück Land (Wiese am A2) sollten die übrigen vier Kinder, das Geschäftshaus jedoch nur der Kläger, G2 und U erhalten. Weiter traf die Erblasserin Bestimmungen zu dem von G geführten Betrieb. Dann bestimmte sie noch, dass das Bargeld ihre Enkel erhalten sollten. In einem Nachtrag gleichen Datums zu diesem Testament traf die Erblasserin weitere Anordnungen zu dem Betrieb der G. Weiter verfügte sie, dass eine Spareinlage U3 und ein Sparbrief der Kläger, U4 und U1 für Reparaturen am Geschäftshaus erhalten sollten. Wegen des genauen Inhalts dieser Verfügungen wird auf die Testamentsurkunde vom 10.02.2000 nebst Nachtrag (Anlage K 3 zur Klageschrift vom 15....

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