Gesetzestext

 

(1)1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. 2Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(2)1Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. 2Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. 3Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Möglichkeit eines Erben gem. § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen zu können, ist vom Erblasser häufig unerwünscht. Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft zwar auf Auseinandersetzung gerichtet; durch § 2044 BGB wird dem Erblasser jedoch die Möglichkeit gegeben, hier gestaltend einzugreifen. Das bloße Teilungsverbot nach § 2044 BGB ist eine Teilungsanordnung i.S.v. § 2048 BGB mit negativem Inhalt. Ein Teilungsverbot kann jedoch auch als (bloßes) Vorausvermächtnis i.S.v. § 2150 BGB oder (bloße) Auflage i.S.v. § 1940 BGB ausgestaltet sein. (Zu den unterschiedlichen Rechtsfolgen siehe Rdn 15 ff. Zu Gestaltungsmöglichkeiten siehe Rdn 24 ff.) Die Gestaltungsmöglichkeiten, die § 2044 BGB dem Erblasser bietet, sind vielfältig. Da der Erblasser abweichend von § 2042 BGB den Anspruch auf Auseinandersetzung vollständig ausschließen kann, ist es auch möglich, als "Minus" hierzu bspw. eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft zu verlangen oder die Auseinandersetzung nur hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände auszuschließen (siehe Rdn 25).

B. Tatbestand

I. Abs. 1

1.S.  1

a) Letztwillige Verfügung des Erblassers

 

Rz. 2

Der Begriff der letztwilligen Verfügung ist in § 1937 BGB als einseitige Verfügung von Todes wegen definiert. Der Ausschluss der Auseinandersetzung kann nicht nur im Testament, sondern auch im Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament erfolgen. Es hängt dann von der konkreten Ausgestaltung der Anordnung ab (Form der negativen Teilungsanordnung, des Vermächtnisses oder der Auflage, vgl. Rdn 13 ff.), ob sie entsprechend dem gesetzlichen "Urtyp" des § 2044 BGB einseitig bleibt (§ 2299 BGB) oder vertragsmäßig bindend (§ 2278 BGB) bzw. wechselbezüglich (§ 2270 BGB) für die Erben ist. Zu Einzelheiten siehe auch Rdn 13 ff. (Rechtsfolgen) und Rdn 24 ff. (Gestaltungshinweise). Der Testamentsvollstrecker kann nicht "nachträglich" die Auseinandersetzung ausschließen, wenn der Erblasser dies nicht bereits letztwillig geregelt hat. Die Auseinandersetzung kann aber von den Erben einvernehmlich ausgeschlossen werden.[1] Dies ist dann jedoch kein Fall des § 2044 BGB, sondern eine Vereinbarung i.R.d. Verwaltung des Nachlasses, § 2038 BGB.

[1] BGH WM 1968, 1172, 1173.

b) Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen

 

Rz. 3

Die Formulierung des § 2044 BGB lässt dem Erblasser alle Freiheiten, die Auseinandersetzung gegenständlich, personell oder zeitlich (siehe Rdn 4) eingeschränkt auszuschließen. Der Erblasser kann die Auseinandersetzung daher für spezielle einzelne Nachlassgegenstände (z.B. eine bestimmte Vitrine), bestimmte Arten von Nachlassgegenständen (z.B. alle vermieteten Immobilien), aber auch für einzelne Personen (z.B. einen bestimmen Stamm der Familie)[2] verbieten.

[2] MüKo/Ann, § 2044 Rn 4.

c) Abhängig von der Einhaltung einer Kündigungsfrist machen

 

Rz. 4

Der Erblasser kann sowohl die Länge der Kündigungsfrist als auch deren Form frei regeln. Beschränkt ist er insoweit lediglich durch die Grenzen des Abs. 2 (siehe Rdn 10 ff.).

2.S.  2

 

Rz. 5

Zum Verweis auf § 749 Abs. 2 u. 3 BGB siehe § 2042 Rdn 26 ff.

 

Rz. 6

Kein wichtiger Grund i.S.v. § 749 Abs. 2 BGB ist Geldbedarf eines Miterben, denn er kann seinen Anteil durch Veräußerung gem. §§ 2033, 2371 BGB verwerten. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das Prozessgericht entweder inzident i.R.d. Erbteilungsklage oder – taktisch sinnvoller – im Rahmen einer Feststellungsklage (siehe § 2042 Rdn 14 ff. und 59 ff.). Der Testamentsvollstrecker entscheidet in eigener Verantwortung; das Grundbuchamt hat hier kein Nachprüfungsrecht.[3]

Zum Verweis auf §§ 750, 751 BGB siehe § 2042 Rdn 28 ff.

 

Rz. 7

 

§ 1010 BGB Sondernachfolger eines Miteigentümers

(1)Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2)…

 

Rz. 8

Der Umfang der Anwendbarkeit des § 1010 Abs. 1 BGB ist unklar.[4] Nach älterer Rspr. wird vorausgesetzt, dass der Erblasser die Umwandlung der Erbengemeinschaft hinsichtlich eines Nachlassgrundstücks in eine Bruchteilsgemeinschaft gestattet, die Teilung der Bruchteilsgemeinschaft hingeg...

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