Rz. 15

Teilweise wird vertreten, dass eine Anordnung nach § 2044 BGB entweder den Sinn eines Vermächtnisses oder einer Auflage habe[10] bzw. deren "Charakter" habe.[11] Dies ist jedoch zu eng gefasst und würde letztlich dazu führen, dass jeder Ausschluss entweder Vermächtnis oder Auflage sein müsse. Dies findet keine Stütze im Gesetz. Ebenso wie die Teilungsanordnung nach § 2048 BGB (siehe § 2048 Rdn 3 ff. und 23) ist eine Anordnung gem. § 2044 BGB vom Grund her eine Regelung sui generis. Hat der Erblasser eine "bloße" negative Teilungsanordnung getroffen, hat dies mehrere Konsequenzen:

Die Anordnung kann nicht gem. § 2278 Abs. 2 BGB vertragsmäßig bindend im Erbvertrag vereinbart werden.
Sie kann gem. § 2270 Abs. 3 BGB nicht wechselbezüglich im gemeinschaftlichen Testament erfolgen.
Sie kann – im Gegensatz zum Vermächtnis – nicht isoliert ausgeschlagen werden.
 

Rz. 16

Die Abgrenzung zu den übrigen Erscheinungsformen des Auseinandersetzungsausschlusses muss nach dem ausdrücklich erklärten oder durch Auslegung ermittelten Willen des Erblassers erfolgen (vgl. Rdn 18 f.).

[10] So MüKo/Ann, § 2044 Rn 12 ff., § 2048 Rn 3; Staudinger/Löhnig, § 2044 Rn 2 ff.
[11] So Staudinger/Werner (2010), § 2044 Rn 8; ähnl. Staudinger/Löhnig, § 2044 Rn 5.

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