Rz. 25

 

Formulierungsbeispiel

Ich schließe die Auseinandersetzung meines Nachlasses für die gesetzlich vorgesehene Dauer von 30 Jahren (§ 2044 BGB) aus, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem der jüngste Miterbe das 50. Lebensjahr erreicht hat. Dieser Anspruch steht jedem der Miterben vermächtnisweise zu, d.h., dass alle Miterben eine vorzeitige Auseinandersetzung nur einvernehmlich betreiben können. Das Teilungsverbot bleibt entgegen §§ 2044 Abs. 1 S. 2, 750 BGB auch nach dem Tod eines der Miterben bestehen. Es endet aber mit Wiederverheiratung der überlebenden Ehefrau.[26]

[26] Tanck/Krug/Süß/Tanck, Anwaltformulare Testamente, § 12 Rn 35, 42.

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